Rz. 4

Steuerfrei sind ferner die Zuschläge nach §§ 50a50e BeamtVG bzw. §§ 7074 SVG (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderzuschlag zum Witwengeld, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag, vorübergehender Zuschlag – die vier letztgenannten Zuschläge wurden durch das VersÄndG 01 eingeführt). Dies gilt nur dann, wenn die Zuschläge für ein vor dem 1.1.2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1.1.2015 begonnene Pflegezeit zu gewähren sind (Buchst. d). Beim Zusammentreffen von Zeiten für mehrere Kinder genügt es, wenn eines der Kinder vor dem 1.1.2015 geboren worden ist.[1] Wurde das Kind zwar vor 2015 geboren, aber erst nach 2015 zum Pflegefall, ist nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung keine Steuerbefreiung des Kinderpflegeergänzungszuschlags möglich. Die Finanzverwaltung lässt es jedoch genügen, wenn ein Zuschlag für ein vor 2015 geborenes Kind oder eine vor 2015 begonnene Pflegezeit gezahlt wird, und stellt dann sämtliche an den Stpfl. gezahlte Zuschläge steuerfrei, auch wenn der zugrunde liegende Tatbestand insoweit erstmals nach 2014 begründet wurde.[2]

 

Rz. 4a

Die Steuerbefreiung der Zuschläge ist verfassungsrechtlich problematisch, weil vergleichbare Zuschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht steuerfrei gestellt werden, sondern der Besteuerung unterliegen. Sie ist daher auf Zuschläge beschränkt worden, die an ein Ereignis (Geburt Kind oder Pflegezeit) vor 2015 anknüpfen. Die Gleichbehandlung von Pensionen und Renten wird aber erst erreicht, wenn die Altersversorgung nach 2039 beginnt.[3] Der Bundesrat hielt diese Übergangszeit für zu lang und allenfalls eine Fortführung der Steuerfreiheit für eine vor 2015 begonnene Versorgung für akzeptabel.[4] Dies hat die Bundesregierung abgelehnt.[5] M. E. bestehen erhebliche Zweifel, ob die Privilegierung von Beamteneltern infolge der Anknüpfung an die Geburt eines Kindes bzw. an die Pflegezeit und nicht an den Versorgungsbeginn verfassungsrechtlich haltbar ist.

 

Rz. 5

Vergleichbare Zuschläge nach landesrechtlichen Regelungen werden vom Gesetzeswortlaut bis 2014 nicht erfasst, weil die Neuregelung erst ab 2015 gilt.[6] Dieses Problem ist eine Folge der Föderalismusreform, die den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten gibt. Diese Gesetzeslücke ist bis 2014 im Wege der sachlichen Billigkeit dahingehend zu schließen, dass die Kindererziehungs- und Pflegezuschläge aufgrund der landesrechtlichen Beamtenversorgung, die denen der §§ 50a-50e BeamtVG entsprechen, ebenfalls steuerfrei sind.[7]

[1] Die Vorschrift wurde durch das ZKAnpG in Buchstaben untergliedert. In Buchst. d wurde die Steuerbefreiung eingeschränkt.
[3] BT-Drs. 18/3017, 42.
[4] BT-Drs. 18/3158, 19; der dort genannte Vergleich von Eltern, die entweder eine Beamtenpension oder eine Sozialrente erhalten.
[5] BT-Drs. 18/3158, 82.
[6] Art. 16 Abs. 2 des G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[7] OFD Frankfurt/M. v. 12.5.2016, S 2342 A – 79 – St 213.

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