1 Steuerfreie Übertragung von Wertguthaben (S. 1)

 

Rz. 1

Nach § 3 Nr. 53 EStG ist die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei (S. 1). Hierbei handelt es sich um sog. Zeitwertkonten, bei denen nach den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Teil des Arbeitslohns erst im Zusammenhang mit einer Arbeitsfreistellung vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden sollte. Übertragen werden kann auch ein Wertguthaben, das der Arbeitnehmer ursprünglich für eine spätere Verringerung der Arbeitszeit vorgesehen hatte (§ 7b SGB IV). Keine Wertguthabenvereinbarung i. S. d. § 7b SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht in der Ansparphase behält.[1]

 

Rz. 1a

Mittels der Wertguthabenvereinbarung wird kein neuer Schuldgrund gesetzt,[2] sondern nur die Fälligkeit hinausgeschoben. Somit kommt es dadurch nicht zu einer Darlehensvereinbarung und somit nicht zum Lohnzufluss (§ 19 EStG Rz. 132 und 133).

 

Rz. 1b

Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Arbeitnehmer die Übertragung des Wertguthabens (sog. Portabilität) auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen. Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstverhältnis im Übertragungszeitpunkt tatsächlich noch besteht. Die durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[3] ab 2009 eingeführte Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 53 EStG verhindert, dass in der Übertragung des Wertguthabens der Zufluss von stpfl. Arbeitslohn vorliegt. Infolge der Disposition des Arbeitnehmers über das Wertguthaben wäre nämlich der Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig zugeflossen.

 

Rz. 1c

Nicht von der Vorschrift erfasst sind Wertguthaben von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft.[4] Sie stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG Rz. 10), sodass § 7b SGB IV nicht zur Anwendung kommt. Unabhängig davon erkennt die Finanzverwaltung Zeitwertkonten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht an.[5]

[1] FG Düsseldorf v. 24.3.2011, 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712.
[3] BStBl I 2009, 74.
[4] A. A. Tormöhlen in Korn, EStG, § 3 Nr. 53 EStG Rz. 6.

2 Spätere Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund als Arbeitslohn (S. 2)

 

Rz. 2

Die späteren Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund behalten ihren Charakter, als wäre der Schuldnerwechsel nicht eingetreten. Die Leistungen führen also nach wie vor zu Arbeitslohn, obwohl der Arbeitnehmer nicht in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund stand (S. 2) Es kommt somit nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung, sondern nur zu einer Verschiebung des Zuflusszeitpunktes.

 

Rz. 2a

Das übertragene Wertguthaben wird treuhänderisch von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet (§ 7f Abs. 3 SGB IV). Es kann vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Freistellung von der Beschäftigung, für Pflegezeiten (§ 3 Pflegezeitgesetz), oder für eine Elternzeit (§ 15 BEEG) genutzt werden (§ 7f Abs. 2 SGB IV). In allen diesen Fällen kommt es zum Zufluss von Arbeitslohn.

3 Lohnsteuerabzugsverpflichtung (S. 3)

 

Rz. 3

In Bezug auf die Leistungen aus dem Wertguthaben ist LSt einzubehalten (S. 3). Dies gilt auch für die nach der Übernahme der Wertguthaben von der Deutschen Rentenversicherung Bund erwirtschafteten Erträge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt also in vollem Umfang in die LSt-Abzugsverpflichtung ein und hat die entsprechenden Arbeitgeberpflichten zu erfüllen (§ 38 Abs. 3 S. 3 EStG). Neben der LSt sind auch die Zuschlagsteuern einzubehalten.[1]

[1] Vgl. § 1 Abs. 2 SolZG sowie die Kirchensteuergesetze der Länder.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge