Rz. 1

Nach § 3 Nr. 36 EStG[1] sind unter den dort genannten Voraussetzungen Einnahmen (Entgelte) für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung pflegebedürftiger Personen bis zur Höhe des Pflegegelds gem. § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI, steuerfrei. Steuerfrei sind auch vergleichbare Leistungen aus einer ausl. Pflegeversicherung.[2] Die Pflegebedürftigkeit wurde bis 2016 in Pflegestufen und wird ab 2017 in Pflegegraden gemessen (§ 15 SGB XI).

 

Rz. 2

Sowohl Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung als auch aus privaten Pflegeversicherungen sind steuerfrei gem. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die dort geregelte Steuerbefreiung betrifft jedoch nur die Leistungen, die an den Versicherten selbst erbracht werden (§ 3 Nr. 1 EStG Rz. 6), nicht hingegen die Entgelte, die an jene Personen gezahlt werden, die die Pflegeleistungen gegenüber der versicherten pflegebedürftigen Person tatsächlich durchführen (Pflegepersonen). Auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen greift nur in solchen Fällen ein, in denen die Pflegeperson im Dienst oder im Auftrag einer der dort benannten karitativen Einrichtungen tätig wird. Demgegenüber begünstigt § 3 Nr. 36 EStG ergänzend die Pflege im Auftrag der pflegebedürftigen Person selbst.

 

Rz. 3

Soweit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG reicht, erübrigt sich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die von der pflegebedürftigen Person für die ihm zugutekommenden Pflegedienste erbrachte Gegenleistung überhaupt steuerbar ist. Dergleichen Entgelte an Pflegepersonen führen, soweit die Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfe bei der Haushaltsführung der pflegebedürftigen Person um des Entgelts willen erbracht wird, regelmäßig zu steuerbaren Einkünften, und zwar je nach konkreter Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit oder zu sonstigen Einkünften. Für diese Fälle wirkt die Steuerbefreiung konstitutiv. Somit bleibt z. B. ein aufgrund eines fremdüblich durchgeführten Arbeitsvertrags erzielter Arbeitslohn steuerfrei. Soweit die Pflegeleistungen im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft erbracht werden, dienen die Leistungen ohnehin nicht zum Erzielen von Einkünften i. S. d. § 2 EStG und hat die Vorschrift nur klarstellende Bedeutung.[3]

[1] Geändert m. W. v. 1.1.2017 durch G. v. 23.12.2016, BGBl I 2016, 3191 und geändert m. W. v. Vz 2018 durch G. v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338; Kanzler, NWB 2020, 2087.
[3] BFH v. 14.9.1999, IX R 88/95, BFH/NV 2000, 140; FG Rheinland-Pfalz v. 2.9.1994, 3 K 1196, EFG 1995, 260.

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