Rz. 13

Die steuerfreien Einnahmen können zunächst als Übungsleiter, als Ausbilder, als Erzieher, als Betreuer oder aufgrund vergleichbarer Tätigkeiten erzielt worden sein. Dieser Katalog der von § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten ist in seinen wesentlichen Zügen auf den pädagogischen Dienst am Menschen ausgerichtet. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der Unterrichtung, Ausbildung oder Einübung von Menschen zur Bildung oder zur Steigerung ihrer geistigen, seelischen, musischen, charakterlichen oder körperlichen Fähigkeiten dienen muss. Wie diese Fähigkeiten später genutzt werden (z. B. beruflich oder allein in der Freizeit) oder ob sie später überhaupt genutzt werden, ist dabei jedoch ohne Bedeutung.

 

Rz. 14

Der Kreis der begünstigten Tätigkeiten ist weit gefasst. Den in § 3 Nr. 26 S. 1 EStG namentlich genannten Tätigkeiten (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer) gemeinsam ist allerdings ein gewisses pädagogisches Element. Eine solche pädagogische Prägung muss mithin auch dann vorliegen, wenn eine andere, in der Vorschrift nicht ausdrücklich bezeichnete Betätigung in ihrer Art mit einer solchen Tätigkeit vergleichbar sein soll.[1] Vergleichbar sind daher solche Tätigkeiten, die denjenigen eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers in allen typischen und wichtigen Merkmalen entsprechen, wie dies z. B. für die Tätigkeit eines Prüfers in den die Ausbildung abschließenden Examina angenommen werden kann, da die mit der Prüfung bezweckte Kontrolle der Lerninhalte ein wesentlicher Bestandteil der Übung, Ausbildung und Erziehung selbst ist. Nicht erforderlich ist, dass der nebenberufliche Prüfer über seine reine Prüfertätigkeit hinaus zuvor bereits als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher tätig geworden ist. Deshalb üben auch Hochschullehrer als Prüfer am Landesjustizprüfungsamt[2] und Finanzbeamte als Prüfer in der Steuerberaterprüfung[3] Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG aus. Es genügt die schriftliche Mitwirkung bei der Ausbildung in Form der Durchsicht und Bewertung von Klausuren und Hausarbeiten durch einen Korrekturassistenten an einer Universität.[4] Begünstigt ist auch die Tätigkeit als Stadtführer.[5]

 

Rz. 15

Zu den begünstigten Betätigungen gehört insbesondere jede Lehrtätigkeit, Fortbildungstätigkeit, Vortragstätigkeit, jede musisch leitende und jede sportliche Trainertätigkeit, z. B. die Tätigkeit eines Sporttrainers, eines Chorleiters, eines Dirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (etwa Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) oder der beruflichen Ausbildung und Fortbildung (R 3.26 Abs. 1 S. 3 LStR). Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Tätigkeit als Diskussionsleiter auf wissenschaftlichen Tagungen.[6]

 

Rz. 16

Als Übungsleiter wird tätig, wer Veranstaltungen – insbesondere im sportlichen Bereich – leitet, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln und erproben; Ausbilder ist, wer die geistigen und leiblichen Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen entwickelt; dazu gehört auch die Tätigkeit eines Leiters der Außenstelle einer Volkshochschule, wenn er auf die Unterrichtstätigkeit einwirkt.[7] Die Tätigkeit als Erzieher umfasst nicht nur die Erziehung i. e. S., sondern ebenso die Tätigkeit als Betreuer von Jugendlichen, die im Rahmen einer öffentlichen Einrichtung in eigenen Wohnungen leben. Ebenfalls begünstigt ist die Beaufsichtigung von Kindern, wenn die konkrete Betätigung in ihren wesentlichen Zügen als erzieherisch angesehen werden kann. Aus diesem Grund fällt auch die Tätigkeit eines Ferienhelfers, der im Rahmen der Betreuung einer Feriengruppe von Kindern und Jugendlichen eingesetzt ist, unter § 3 Nr. 26 EStG.

 

Rz. 17

Betreuer i. S. v. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG ist derjenige, der durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen im Jugend- und Sportbereich tätig wird.[8] Betreuer i. d. S. ist auch, wer Kinder bei der Fertigung von Hausaufgaben betreut und unterstützt.[9] Eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27ff. SGB VIII als Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer ist ebenfalls begünstigt.

Die Aufwandsentschädigung eines rechtlichen Betreuers gem. § 1896 i. V. m. § 1908i BGB (zur Aufwandsentschädigung: § 1835a BGB) beruht nicht auf einem pädagogischen Element und fällt daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, wohl aber unter § 3 Nr. 26b EStG (§ 3 Nr. 26b EStG Rz. 1).[10] Ebenfalls nicht begünstigt sind Lektoren und Prädikanten.[11] Eine ehrenamtliche Versichertenberaterin der DRV ist keine Betreuerin i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG.[12]

 

Rz. 18

Die Tätigkeit der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG setzt indessen die Einflussnahme durch persönlichen Kontakt voraus, um auf diese Weise geistige oder leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Eine Tätigkeit im journalistischen oder schriftstellerischen Bereich...

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