Rz. 5

Der Begriff der Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG entspricht dem in § 8 EStG verwendeten Begriff. Sämtliche dort genannten Einnahmen, d. h. Geld- und Sachbezüge, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

 

Rz. 6

Die Steuerfreiheit gilt für Einnahmen bis zur Höhe von 2.400 EUR bzw. 3.000 EUR ab Vz 2021. Sie wird für Einnahmen in dieser Höhe insgesamt je Jahr gewährt, nicht aber je Tätigkeit (Rz. 7). Es handelt sich um einen Freibetrag, der grundsätzlich nicht auf andere Einnahmen als die in § 3 Nr. 26 EStG erfassten Einnahmen übertragen werden kann. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag ist jedoch im Rahmen des § 3 Nr. 26b EStG verfügbar (§ 3 Nr. 26b EStG Rz. 6). Einnahmen, die den Freibetrag übersteigen, sind insoweit in vollem Umfang steuerpflichtig.

 

Rz. 7

Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Steuerbefreiung auf die nebenberuflichen "Tätigkeiten" des Stpfl. Der Freibetrag ist daher auf die Summe der Tätigkeiten des Stpfl. bezogen und nicht auf jedes einzelne Tätigkeitsverhältnis. Ist der Stpfl. mithin für mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen tätig oder verrichtet er für dieselbe Einrichtung unterschiedliche Tätigkeiten, so kann er den Freibetrag dennoch je Kj. nur einmal in Anspruch nehmen.[1] Werden Ehegatten zusammenveranlagt, dann verdoppelt sich der Freibetrag nicht. Der Freibetrag kann jedoch von jedem Ehegatten in Anspruch genommen werden, soweit jeder der Ehegatten nebenberuflich i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG tätig ist und entsprechende Einnahmen erzielt.

 

Rz. 8

Die Steuerbefreiung ist auch dann auf den einmaligen Jahresbetrag begrenzt, wenn der Stpfl. in dem betreffenden Jahr Einnahmen aus einer in mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG bezieht oder Nachzahlungen aus früheren Jahren vereinnahmt.[2] Andererseits ist der Freibetrag nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich während einzelner Monate des betreffenden Vz ausgeübt wird (R 3.26 Abs. 8 S. 3 LStR 2015) .

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