Rz. 30a

Kinderzuschläge und -beihilfen aufgrund von Besoldungsgesetzen, tarifrechtlichen Vereinbarungen oder ähnlichen Vorschriften sind gem. § 3 Nr. 11 S. 2 EStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Kinderzuschläge zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind jedoch nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 1 EStG Rz. 17).

 

Rz. 31

Alle genannten Bezüge sind nach § 3 Nr. 11 S. 3 EStG nur dann steuerfrei, wenn der Empfänger durch sie weder zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung noch zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.

Die Beihilfen müssen also uneigennützig gegeben werden. Sie dürfen nicht nur in keinem Zusammenhang mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen (dann dienen sie bereits nicht unmittelbar der Förderung der in § 3 Nr. 11 S. 1 EStG benannten Zwecke – vgl. Rz. 20); durch die Bezüge darf der Empfänger überhaupt nicht zu einem konkreten Arbeitsverhältnis – auch nicht gegenüber einem Dritten – verpflichtet werden, und zwar weder zu einem Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung noch zu einem der Ausbildung vorausgehenden. Die allgemeine, nicht hinreichend konkretisierte Verpflichtung zur Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit steht der Steuerfreiheit einer unter dieser Voraussetzung gewährten Ausbildungsbeihilfe jedoch nicht entgegen. Dies ist durch die Einfügung des Worts "bestimmten" vor dem Wort "Arbeitnehmertätigkeit" ausdrücklich klargestellt worden.[1]

Die Bezüge dürfen den Empfänger auch nicht zu einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichten. Es muss sich dabei jedoch um eine bestimmte Gegenleistung handeln. Eine Verpflichtung zu einer allgemeinen, konkret nicht bestimmbaren Gegenleistung gefährdet dagegen die Steuerbefreiung nicht. Es ist ohne Bedeutung, ob die Verpflichtung unmittelbar oder mittelbar zustande kommt oder eine Leistung gegen einen Dritten zum Gegenstand hat. Eine Verpflichtung zu einer Gegenleistung besteht aber immer dann, wenn der Geber die Beihilfe nicht gewähren würde, wenn er der Leistung (Gegenleistung) des Empfängers der Beihilfe nicht gewiss wäre. Der Zeitpunkt der Gegenleistung ist nicht von Bedeutung.

[1] BT-Drs. 16/2712, 40.

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