Rz. 83

Aufwendungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn als Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende Arbeit, wenn sie der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Förderung des Betriebsklimas dienen (s. auch Betriebsveranstaltungen Rz. 81).[1] Dabei wird es sich regelmäßig um Zuwendungen handeln, die der ganzen Belegschaft zugutekommen sollen oder keine Marktgängigkeit besitzen.[2] Hierzu zählen Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie Aufenthalts- oder Erholungsräume oder Dusch- und Bademöglichkeiten, sowie auch betrieblich notwendige Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern, Beförderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (R 3.32 LStR 2015), die Möglichkeit privater Ortsgespräche ohne Entgelt[3] sowie die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten (steuerbefreit nach § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR 2015). Die ablehnende Haltung des BFH[4] zur Überlassung von Tennis- und Squashplätzen an Arbeitnehmer wird sich kaum allgemein für Betriebssportmöglichkeiten rechtfertigen lassen.[5]

 

Rz. 84

Sachzuwendungen betrachtet die Finanzverwaltung bis zu einem Wert von 60 EUR (Freigrenze) als nicht steuerbare Aufmerksamkeit, wenn der Arbeitnehmer sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses erhält, insbesondere ein Buch, Genussmittel oder Blumen (R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR 2015).[6] Darüber hinausgehende Zuwendungen sind stpfl. Arbeitslohn, wenn nicht eine Steuerfreiheit gesetzlich vorgesehen ist. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (R 19.6 Abs. 1 S. 3 LStR 2015).

 

Rz. 85

Arbeitslohn ist die unentgeltliche Überlassung von Tennis- und Squashplätzen an Arbeitnehmer[7], die Gestellung eines büromäßig eingerichteten Dienstwagens mit Fahrer an Vorstandsmitglieder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte[8]; unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechts an einer Luxuswohnung, aufgrund derer der geldwerte Vorteil laufend mit der Nutzung zufließt.[9] Verursacht ein Arbeitnehmer mit einem firmeneigenen Dienstwagen auf einer Privatfahrt (oder bei einer Trunkenheitsfahrt) einen Verkehrsunfall, verzichtet der Arbeitgeber aber auf die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Arbeitnehmer, so fließt ihm Arbeitslohn zu, der weder durch die 1-%-Regelung noch die Fahrtenbuchmethode abgegolten ist (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 9 i. V. m. Nr. 2 S. 11 bis 16 LStR 2015). Bei Unfallkosten, die im jeweiligen Schadensfall und nach Erstattungen seitens einer Versicherung nicht höher sind als 1.000 EUR zzgl. USt, lässt es die Finanzverwaltung zu (= Wahlrecht), wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 12 LStR 2015). Der zusätzliche Arbeitslohn kann jedoch mit Werbungskosten anlässlich der Dienstfahrt zu saldieren sein, es sei denn, der Arbeitnehmer hat den Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss verursacht.[10] Bestiehlt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, so ist der durch den Diebstahl erlangte Vorteil mangels einer willentlichen Zuwendung des Arbeitgebers kein Arbeitslohn.[11] Verzichtet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, so kann hierin ein Arbeitslohn liegen, es sei denn, er verzichtet infolge Wertlosigkeit der Regressforderung.[12]

[2] S. v. Bornhaupt, DStZ 1990, 496, 499.
[3] OFD Münster v. 23.5.1990, S 2334 – 53 – St 12 – 31.
[5] Kritisch mit Recht v. Bornhaupt, DStZ 1997, 123.
[6] BFH v. 20.5.1976, VI R 207/74, BStBl II 1976, 548: Weihnachtspakete und Genussmittel.
[8] BFH v. 27.9.1996, VI R 84/95, BStBl II 1997, 147; teilweise anders BMF v. 28.5.1996, IV B 6 – S 2334 – 173/96, BStBl I 1996, 654 zur Überlassung eines Dienstwagens, wenn ein Dienstantritt von der Wohnung aus an einzelnen Tagen erforderlich ist; BFH v. 18.2.1994, VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708: Arbeitslohn bei Teilnahme von Arbeitnehmern an Händler-Incentivereise; BFH v. 7.2.1997, VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401: zur Abgrenzung einer Dienstreise von einer Incentivereise mit ausscheidbaren Kosten.
[10] BFH v. 24.5.2007, VI R 73/05, BFH/NV 2007, 1586; Hättich/Renz, NWB 2011, 2033.
[11] Ebenso für eigenmächtige und unberechtigte Auszahlungen: BFH v. 13.11.2012, VI R 38/11, BFH/NV 2013, 647; BMF v. 7.11.2013, IV C 5 – S 2378/0/07, BStBl I 2013, 1474.
[12] Schroer/Starke, FR 2007, 781.

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