Rz. 353

Nach § 13 Abs. 5 EStG kann der Land- und Forstwirt die Steuervergünstigung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Fälle der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 4 EStG zählen hierbei nicht mit.[1]

 

Rz. 354

§ 13 Abs. 5 EStG beinhaltet eine personen- und nicht eine betriebsbezogene Steuerbefreiung. Da die Objektbeschränkung nicht betriebsbezogen ausgestaltet ist, steht die Steuerbegünstigung auch dem Nachfolger des Betriebsinhabers zu. Hat z. B. ein Land- und Forstwirt den zur Errichtung seiner Wohnung oder den für die Errichtung einer Altenteilerwohnung benötigten Grund und Boden steuerfrei entnommen, steht dies der Inanspruchnahme der Begünstigung durch den neuen Betriebsinhaber nach dem Übergang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der Generationennachfolge nicht entgegen.

 

Rz. 355

Aus der Personenbezogenheit der Steuerbefreiung folgt auch, dass die Übertragung einer nicht genutzten Begünstigung unzulässig ist. Von daher ist z. B. der Entnahmegewinn für eine zweite Altenteilerwohnung auch dann stpfl., wenn der Land- und Forstwirt auf die Entnahme eines Grundstücks für Zwecke der Bebauung zu eigenen Wohnzwecken verzichtet.

 

Rz. 356

Hat ein Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, kann die Steuerbefreiung nur einmal, nicht aber mehrfach in Anspruch genommen werden.[2] Gleiches gilt auch dann, wenn neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb unterhalten oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. In diesen Fällen gilt die Objektbeschränkung Einkünfte übergreifend.[3]

 

Rz. 357

Die Steuerbefreiung ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 5 EStG erfüllt sind. Eines Antrags bedarf es nicht. Es besteht auch kein Wahlrecht, das es dem Land- und Forstwirt ermöglicht, auf die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns zu verzichten, um von der Steuerbegünstigung erst später für ein weiteres Bauvorhaben Gebrauch machen zu können, weil sich dort die Steuerbegünstigung eventuell günstiger auswirken würde. Vielmehr ist mit der ersten Bebauung Objektverbrauch eingetreten.

 

Rz. 358

Kein Objektverbrauch tritt bei einer verlustbringenden oder gewinnneutralen Entnahme von Grund und Boden ein.[4]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 13 EStG Rz. 106.
[2] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 137.
[3] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 137.
[4] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge