Rz. 344

Steuerbefreit ist die Entnahme des Grund und Bodens durch Errichtung einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung. Die Bebauung mit einem Wohnhaus ist nicht erforderlich. Eine Wohnung kann auch durch Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung entsteht. Maßgebend ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff. Erforderlich ist, dass eine Wohnung errichtet, also hergestellt, wird. Eine Wohnung ist bei verwendeten Gebäudeteilen nur dann hergestellt, wenn die verwendete Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert der Altbausubstanz übersteigt. Keine Errichtung einer Wohnung stellen z. B. dar Wohnungserweiterungen, Aus- bzw. Umbauten, durch die keine neue Wohnung entsteht oder die Verkleinerung bzw. Vergrößerung einer Wohnung.

 

Rz. 345

Des Weiteren setzt § 13 Abs. 5 EStG nur voraus, dass eine Wohnung errichtet wird. Die Einschränkung auf die bei Betrieben gleicher Art übliche Wohnungsgröße gilt im Rahmen von § 13 Abs. 5 EStG nicht.

Rz. 346 einstweilen frei

 

Rz. 347

Die fertiggestellte Wohnung muss tatsächlich vom Land- und Forstwirt bzw. vom Altenteiler selbst, ggf. zusammen mit seiner Familie, zu jeweils eigenen Wohnzwecken auf Dauer genutzt werden.[1] Sie müssen selbst darin wohnen.[2] Bewohnen Land- und Forstwirt und Altenteiler gemeinsam eine Wohnung, handelt es sich um die selbstgenutzte Wohnung des Land- und Forstwirts. Hinsichtlich der Altenteilerwohnung ist kein Objektverbrauch eingetreten. Unschädlich dürfte die nur vorübergehende Nutzung für begünstigte Zwecke sein, wenn sie auf unvorhersehbare Umstände wie z. B. Tod oder schwerer Krankheit zurückzuführen ist.

 

Rz. 348

Der Zeitpunkt der Entnahme des Grund und Bodens bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Entscheidend ist, wann nach außen erkennbar feststeht, dass das Gebäude auf Dauer für außerbetriebliche Zwecke genutzt werden soll. Entnahmezeitpunkt wird regelmäßig der Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück sein.[3] In der Einreichung des Bauantrags, der Erteilung der Baugenehmigung oder des Bauauftrags kann noch keine Entnahmehandlung gesehen werden. Der späteste Zeitpunkt der Entnahme ist die Aufnahme der Eigennutzung. Die bloße Möglichkeit, dass der Grund und Boden im gewillkürten Betriebsvermögen verbleibt, weil z. B. eine Fremdvermietung nicht ausgeschlossen ist, steht der Entnahme entgegen.[4]

 

Rz. 349

Der Umfang der Entnahme bezieht sich auf den gesamten durch die Errichtung der Wohnung entnommenen Grund und Boden. Sie beschränkt sich nicht auf den unmittelbar bebauten Teil des Grund und Bodens. Zwar verwendet § 13 Abs. 5 EStG nicht den Begriff des "dazugehörenden" Grund und Bodens. Da § 13 Abs. 4 und 5 EStG jedoch den gleichen Normzweck verfolgt, begünstigt auch § 13 Abs. 5 EStG die Entnahme des zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens. Hinsichtlich des Umfangs der Entnahme gelten die gleichen Grundsätze wie im Rahmen von § 13 Abs. 4 S. 4 EStG auch (Rz. 316ff.). Der Begünstigung unterliegt nur der Entnahmevorgang, soweit er durch die Bebauung veranlasst ist. Hinsichtlich späterer Entnahmen von Grund und Boden, z. B. wegen einer Nutzungsänderung, gilt § 13 Abs. 5 EStG nicht. Sie unterliegen der Besteuerung nach den allg. Regelungen.

Rz. 350 einstweilen frei

 

Rz. 351

Anzuwenden ist § 13 Abs. 5 EStG auch im Rahmen von Mitunternehmerschaften. Befindet sich der Grund und Boden im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers, gilt für ihn § 13 Abs. 5 EStG, wenn er die Wohnung selbst errichtet und bewohnt bzw. im Falle einer Altenteilerwohnung die Altenteilsverpflichtung selbst zu erfüllen hat. Bei anteiligen Altenteilsverpflichtungen kommt nur eine anteilige Steuerbefreiung in Betracht.[5] Befindet sich der Grund und Boden im Gesamthandsvermögen, stellt sich zunächst die Frage, ob in diesen Fällen § 13 Abs. 5 EStG überhaupt Anwendung finden kann, weil eine Wohnnutzung durch eine Gesellschaft nicht möglich ist und Altenteilsverpflichtungen nur von den jeweiligen Gesellschaftern persönlich geschuldet werden. Vor dem Hintergrund des Förderzwecks ist die Anwendung von § 13 Abs. 5 EStG aber auch in diesen Fällen zu bejahen.[6] § 13 Abs. 5 EStG gilt somit auch für den Grund und Boden, der sich im Gesamthandseigentum befindet, sofern alle Gesellschafter die Voraussetzungen der Eigennutzung bzw. der Nutzung als Altenteilerwohnung erfüllen. Folge ist dann auch ein Objektverbrauch für alle Gesellschafter. Erfüllen nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen der Eigennutzung bzw. der Nutzung als Altenteilerwohnung, ist der Entnahme...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge