Rz. 275

§ 13 Abs. 3 EStG sieht für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag vor. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 EStG werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 EUR übersteigen. Voraussetzung für die Anwendung des Freibetrags ist nach § 13 Abs. 3 S. 2 EStG, dass die Summe der Einkünfte den Betrag von 30.700 EUR nicht überschreitet. Die genannten Beträge verdoppeln sich nach § 13 Abs. 3 S. 3 EStG im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG auf 1.800 EUR bzw. 61.400 EUR. Zu beachten ist § 2 Abs. 8 EStG. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, aus agrarpolitischen Erwägungen die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu ermäßigen.[1] Gewährt wird der Freibetrag von Amts wegen. Wird er nicht berücksichtigt, ist regelmäßig von einer offenbaren Unrichtigkeit auszugehen.[2]

 

Rz. 276

§ 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG und § 13 Abs. 3 EStG finden nebeneinander Anwendung. § 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG gilt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und § 13 Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte.[3] Im Verhältnis zu den Tarifermäßigungen nach §§ 34 und 34b EStG ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zunächst von den ungemildert besteuerten und danach von den gemildert besteuerten Einkünften abzuziehen.[4] Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 27 EStG geht der Regelung in § 13 Abs. 3 EStG vor.[5]

 

Rz. 277

Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG erfolgt nicht (R 24a Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Die Veranlagungsgrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist unter Einbeziehung des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG zu überprüfen, wobei der Ausgleichsbetrag nach § 46 Abs. 3 EStG sich um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG mindert.[6] Zudem beeinflusst der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG auch nicht die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO.[7]

 

Rz. 278

Bei dem Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG handelt es sich um einen personenbezogenen Freibetrag. Er steht dem Land- und Forstwirt nur einmal zu. Geltung hat dies auch bei Land- und Forstwirten mit mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Übernimmt der Land- und Forstwirt im Laufe eines Vz einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, kommt eine zeitanteilige Kürzung des Freibetrags nicht in Betracht. Entsprechendes gilt, wenn der Land- und Forstwirt im Laufe des Vz den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft veräußert, unentgeltlich überträgt oder aufgibt (R 13.1 S. 3 EStR 2012). Sind an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Personen als Mitunternehmer beteiligt, steht bei Vorliegen der Voraussetzungen jedem der Mitunternehmer der Freibetrag in voller Höhe zu (R 13.1 S. 1 EStR 2012). Eine Quotelung findet nicht statt.

 

Rz. 279

Geltung hat der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG für im Inland stpfl. positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von unbeschränkt und beschränkt stpfl. Land- und Forstwirten. Im Falle eines Wechsels während des Kj. von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG nur einmal zu gewähren.[8] Anwendung findet der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG auch auf Körperschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Hierbei kann es sich nur um Körperschaften handeln, die nicht unter § 8 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG fallen.

 

Rz. 280

Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG ist allein auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen. Er steht allen Land- und Forstwirten zu, die positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG beziehen. Dies gilt auch für Einkünfte i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG.[9] Geltung hat dies bei unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirten auch hinsichtlich ihrer im Ausland bezogenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, soweit diese in Deutschland zu besteuern sind. Es kommt nicht darauf an, nach welchen Gewinnermittlungsvorschriften die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berechnet worden sind. Von daher ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG auch dann anzuwenden, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO geschätzt wurde.[10] Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören neben den laufenden Einkünften und den Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 14 EStG auch nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gleiches gilt auch im Fall des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG hinsichtlich eines etwaigen Übergangsgewinns.[11]

 

Rz. 281

Geltung hat der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG nicht nur für selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für verpachtete land- und forstwirtschaftliche Betriebe. In den Fällen der Betriebsverpachtung kann nicht nur der Pächter, sondern auch der Verpächter...

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