Rz. 68

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auch die Einkünfte aus dem Gartenbau i. S. einer gärtnerischen Nutzung mit den Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau und Baumschulen. Gekennzeichnet ist der Gartenbau durch die planmäßige Gewinnung und Verwertung der genannten pflanzlichen Erzeugnisse. Chemische und biochemische Produktionsverfahren rechnen dabei nicht zur Landwirtschaft. Dagegen gehört die Erzeugung von Gemüse in Gewächshäusern mittels Nährlösungen oder auf der Basis von Substraten zum Gartenbau.[1] Gleiches gilt z. B. für die Umstellung von Erdpflanzen auf Hydrokultur.[2]

 

Rz. 69

Abzugrenzen ist der Gartenbau gegenüber der Tätigkeit eines Gartenbauunternehmens, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Errichtung von Gartenanlagen befasst. Hier handelt es sich regelmäßig um eine gewerbliche Betätigung.[3] Landschafts- und Friedhofsgärtnereien üben dem Grunde nach landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten aus. Im Regelfall sind sie mangels Zusammenhangs mit landwirtschaftlicher Urproduktion keine Gartenbaubetriebe i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, sondern Gewerbebetriebe i. S. d. § 15 EStG.[4]

 

Rz. 70

Obstbau ist die planmäßige Gewinnung und Verwertung von Obst. Die Gewinnung von Weintrauben gehört zum Weinbau. Demgegenüber handelt es sich bei der Erzeugung von Tafeltrauben um Obstbau.[5] Der Obstbau kann sowohl im Rahmen einer landwirtschaftlichen als auch im Rahmen einer gärtnerischen Nutzung erfolgen. Maßgebend für die Unterscheidung ist die Intensität der Bewirtschaftung.[6] Nicht planmäßiger extensiver Obstanbau kann zwar kein Obstbau, wohl aber eine landwirtschaftliche Tätigkeit sein.[7] Zum Obstbau rechnet auch der feldmäßige Anbau von Erdbeeren und Strauchbeerenobst.[8] Die Ernte kann dabei auch durch Selbstpflücker erfolgen. Nicht zum Obstbau gehört das Keltern von Obst.[9] Möglich ist jedoch die Weiterverarbeitung von Obst zu Most oder Apfelwein im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

 

Rz. 71

Unter Gemüsebau ist die planmäßige Gewinnung und Verwertung von Gemüse unter besonders intensiver Bodenbearbeitung zu verstehen. Auf die tatsächlich erzielten Erträge kommt es nicht an. Auch die verwendeten Produktionsmethoden und die botanische Einordnung der produzierten Erzeugnisse spielen keine Rolle. Der feldmäßige Anbau von Gemüsearten im Rahmen der Fruchtfolge als Hauptkultur ist kein Gemüsebau, sondern eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Der Gemüsebau kann auf Freilandflächen oder auf Flächen unter Glas oder Kunststoffen erfolgen. Ebenfalls zum Gemüsebau gehören Flächen, die der Gemüsesamenvermehrung dienen. Gleiches gilt für den Anbau von Tee, Gewürz- und Heilkräutern und auch für den Anbau von Zuckermais.[10] Nicht zur landwirtschaftlichen Betätigung rechnen die Gartenfrüchte, die ein Landwirt im Rahmen eines üblichen Hausgartens gewinnt, weil dieser Teil der Wohnung des Landwirts ist.[11]

 

Rz. 72

Baumschulen sind Betriebe, in denen Pflanzen oder Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewonnen werden, um sie zu veräußern. Zu unterscheiden sind entsprechend ihrer flächenmäßigen Nutzung Forst-, Obst-, Ziergehölz- und übrige Baumschulen. Abzugrenzen sind die Baumschulen von den Forstbetrieben. Baumschulen erzeugen und verwerten Junggehölze aus Sämlingen, Ablegern oder Stecklingen mithilfe der Naturkräfte, während Forstbetriebe mit der Erzeugung von Nutzholz befasst sind. Bei Baumschulen ist es nicht erforderlich, dass die Sämlinge im eigenen Betrieb erzeugt werden. Ein Hinzukauf ist insoweit unschädlich, da nur die verkaufsreife Baumschulpflanze eigenerzeugt sein muss.[12] Daher ist es auch unschädlich, wenn die jungen Pflänzlinge aufgrund von Kostverträgen anderen Betrieben zur Aufzucht gegeben und anschließend zum Zwecke der Eigenerzeugung der verkaufsreifen Baumschulpflanze wieder zurückgenommen werden. Der Aufzuchtbetrieb darf allerdings keine Verfügungsmacht über die zur Verfügung gestellten Sämereien oder Pflanzen erlangen. Er muss verpflichtet sein, die Pflanzen nach der vereinbarten Aufzucht dem Kostgeber herauszugeben. Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflanzenaufzucht dem Kostgeber zuzurechnen. Werden dagegen die Sämereien oder Pflanzen an den Kostnehmer veräußert, ist die Pflanzenaufzucht diesem zuzurechnen. Dient die Baumschule überwiegend dem Eigenbedarf eines Forstbetriebs, stellt diese einen Teil des forstwirtschaftlichen Betriebs dar.[13]

 

Rz. 73

Unter dem Anbau von Zierpflanzen ist deren planmäßige Gewinnung und Verwertung durch verfeinerte Bodenbewirtschaftung zu verstehen. Die gärtnerische Nutzung kann erfolgen auf Freilandflächen oder Flächen unter Glas bzw. Kunststoffen. Unter den Anbau von Zierpflanzen fallen insbesondere der Anbau von Blumen und Zierpflanzen, die Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten.

[1] Gossert, in Korn, EStG, § 13 EStG Rz. 170.
[2] Gossert, in Korn, EStG, § 13 EStG...

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