Rz. 141

Promotionskosten waren als letzter Akt der akademischen Ausbildung grundsätzlich Ausbildungskosten.[1] Das galt auch für eine Zweitpromotion eines seit Jahren im Beruf stehenden Facharztes. Zwar stehe hier nicht die Ausbildung im Vordergrund, die Promotion berühre aber die gesellschaftliche Stellung des Stpfl.[2] Auch Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion seien Ausbildungskosten, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werde.[3] Ausnahmsweise hat der BFH Promotionskosten als Fortbildungskosten angesehen, wenn die Promotion im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist.[4]

 

Rz. 141a

Der BFH hat dann aber entschieden, dass Aufwendungen einer Krankengymnastin für ein Medizinstudium und für die Promotion als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind.[5] Die Promotionskosten können Werbungskosten sein, da der Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist, teilweise ist sein Erwerb zwingend. Überdies ist der Doktortitel für bestimmte Berufe eine formale Zugangsvoraussetzung, sodass nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass der Erwerb in erheblichem Umfang privat veranlasst ist. Ist ein Promotionsvorhaben demnach auf das Erzielen stpfl. Einnahmen gerichtet, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen. Hieran hat sich weder durch das G. v. 21.9.2004[6] noch durch das G. v. 7.12.2011[7] etwas geändert. Die Promotion ist nicht Gegenstand des Erststudiums und kann daher auch nicht unter diesen Begriff subsumiert werden, selbst wenn sie im Anschluss oder während des Erststudiums erfolgt. Die Promotion erfolgt in einem gesonderten Verfahren. In den Gesetzesbegründungen wird zu den Promotionskosten keine Stellung genommen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber insoweit die Rspr. des BFH akzeptiert hat. Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[8]

 

Rz. 141b

Habilitationskosten eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule sind Werbungskosten.[9]

 

Rz. 142

Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf sind ab Vz 2004 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, sofern nicht beabsichtigt ist, die frühere Tätigkeit – etwa nach einer Kinderpause – wieder aufzunehmen. Dann liegen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vor.

Rz. 143 einstweilen frei

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