Rz. 123b

Kind i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist jedes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Grenzziehung mit dem 14. Lebensjahr entspricht der Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Kinder unter dem Jugendalter, für die Kinderbetreuungskosten wegen ihres Alters zwangsläufig anfallen.[1] Ältere Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 EStG Rz. 74ff.). Die Regelung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 18 S. 3 EStG).[2] Kinder sind Inlands- und Auslandskinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG, also leibliche, eheliche und nichteheliche Kinder (§ 32 EStG Rz. 11ff.), Adoptivkinder (§ 32 EStG Rz. 16ff.) und Pflegekinder (§ 32 EStG Rz. 19ff.), nicht aber Stief- und Enkelkinder.[3]

 

Rz. 123c

Das Kind muss zum Haushalt des Stpfl. gehören. Das ist der Fall, wenn das Kind dort lebt oder mit Einwilligung des Stpfl. vorübergehend auswärts untergebracht ist.[4] Maßgeblich ist die tatsächliche Zugehörigkeit zum Haushalt, d. h., mit wem das Kind zusammenlebt. Das gilt auch, wenn der Stpfl. mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt. Zusätzlich ist erforderlich, dass eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes gegeben ist.[5] Eine Heimunterbringung, eine vollstationäre Aufnahme in einer Einrichtung oder in einem Internat sind unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich regelmäßig im Haushalt des Stpfl. aufhält.[6] Der Aufenthalt muss zeitlich bedeutsam sein und mehr als nur Besuchs- oder Feriencharakter haben, was bei Aufenthalten von mehr als 6 Wochen nicht zutrifft. Dies kann auch bei entsprechend häufigen, tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.[7]

 

Rz. 123d

Ein inl. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 EStG nicht erforderlich. Bei nicht zusammenlebenden Eltern ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend, ausnahmsweise kann das Gegenteil glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden. Indiz für die Zugehörigkeit zum Haushalt kann auch die Zahlung des Kindergeldes sein. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebenden Elternteile gehören, wenn es zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater lebt und nach den tatsächlichen Umständen als in beiden Haushalten eingegliedert anzusehen ist.[8]

 

Rz. 123e

Abziehbar sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Das sind Aufwendungen für Kindergärten, Babysitter, Krankenschwestern, Erzieher, Tagesmütter und Haushaltshilfen, die auch das Kind betreuen, sowie für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.[9] Werden die Leistungen durch Angehörige des Stpfl. erbracht, können die Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.[10] Unschädlich ist der Umstand, dass die Betreuungspersonen (Großeltern), die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und mit den Klägern lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder entstanden sind.[11] Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem Kind im Haushalt des Stpfl. lebt, sind nicht zu berücksichtigen, auch nicht bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Stpfl. und der Bezugsperson. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, sind ebenfalls keine abziehbaren Kinderbetreuungskosten.[12]

 

Rz. 123f

Die Finanzverwaltung lässt Aufwendungen in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen einschließlich der Erstattung an die Bezugsperson zum Abzug zu, obwohl entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG insoweit keine Überweisung erfolgen kann. Erforderlich ist in diesen Fällen nur, dass die Leistungen im Einzelnen im Vertrag oder in der Rechnung aufgeführt sind. Wird z. B. bei einer sonst unentgeltlich erbrachten Leistung ein Fahrtkostenersatz gewährt, ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung ausgestellt wird. Keine Aufwendungen sind Gehaltsreduzierungen, die dadurch entstehen, dass der Stpfl...

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