Rz. 1

§ 10 EStG regelt die Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben (§ 2 Abs. 4 EStG). Daneben sind als Sonderausgaben abziehbar Altersvorsorgebeiträge gem. § 10a EStG und Zuwendungen gem. § 10b EStG

wie Sonderausgaben die Steuerbegünstigung der

  • zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmale u. a. gem. § 10f EStG
  • schutzwürdigen Kulturgüter gem. § 10g EStG.
  • Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
 

Rz. 1a

§ 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a EStG( seit Vz 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG) zählen abschließend die als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen auf:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (ab Vz 2015 § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG),
  • lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (ab Vz 2015 § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG),
  • Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (ab Vz 2015 § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG),
  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und gleichgestellte Beiträge (Nr. 2 Buchst. a und b),
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen u. a. geändert ab Vz 2010 (Nr. 3 Buchst. a und b) und ab Vz 2019 und 2020[1]
  • Beiträge zu bestimmten Versicherungen wie gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen u. a. ab Vz 2010 (Nr. 3a),
  • gezahlte KiSt (Nr. 4),
  • Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung (Nr. 5 ab Vz 2012),
  • Steuerberatungskosten (Nr. 6, aufgehoben ab Vz 2006),
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Nr. 7),
  • Nr. 8 aufgehoben,
  • Schulgeld für Privatschulen (Nr. 9).
  • Ab Vz 2015 gilt § 10 Abs. 1a Nr. 1, 2 und 4 EStG. Gleichzeitig ist in § 10 Abs. 1a EStG eine neue Nr. 3 eingefügt worden.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 3 2. Halbs. EStG wurde geändert mit Wirkung v. 1.1.2016 durch G. v. 1.4.2015.[2]
 

Rz. 1b

Abs. 2 stellt zusätzliche Voraussetzungen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen auf, knüpft ab Vz 2010 an die Abziehbarkeit für Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 2 Buchst. b das Vorliegen einer Zertifizierung und eine Einwilligung des Stpfl. zur Datenübermittlung, und regelte bis Vz 2005 die eingeschränkte Abziehbarkeit von Versicherungsleistungen im Rahmen sog. Policendarlehen. Abs. 2 S. 1 ist ab Vz 2019 für ausl. Vorsorgeaufwendungen neu geregelt worden; die Einwilligung des Stpfl. zur Datenübermittlung ist aufgehoben worden.

 

Rz. 1c

Abs. 2a regelt ab Vz 2010 die Einwilligung zur Datenübermittlung und ihre Einzelheiten mit Änderungen ab Vz 2017, das Erfordernis der Einwilligung zur Datenübermittlung ist ab Vz 2019 aufgehoben worden.

 

Rz. 1c1

Ab Vz 2019 ist ein neuer Abs. 2b eingefügt worden, der Mitteilungspflichten von Versicherungsunternehmen u. a für Beiträge nach Abs. 1 Nr. 3 als mitteilungspflichtige Stelle regelt.

 

Rz. 1d

Abs. 3 begrenzt den Abzug von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. Nr. 2 auf bestimmte Höchstbeträge. Ab Vz 2005 ist die Regelung umfassend geändert (Rz. 261ff.), ab Vz 2015 warder Höchstbetrag an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt . Die Regelung sah vor, dass Altersvorsorgeaufwendungen erstmals im Jahr 2025 zu 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Mit dem JStG 2022 wurde dieser Schritt vorgezogen, sodass die 100 %-ige Abzugsfähigkeit bereits ab 2023 erreicht wurde.

 

Rz. 1e

Abs. 4 regelt ab Vz 2005 die Höchstbeträge für Versicherungsbeiträge i. S. d. Abs. 1 Nr. 3. Ab Vz 2010 ist die Regelung auf Beiträge i. S. d. Nr. 3, 3a erweitert und sind die Höchstbeträge erhöht worden.

 

Rz. 1f

Abs. 4a regelt ab Vz 2005 eine Günstigerprüfung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 3, 4 n. F. und dem Recht bis Vz 2004 und lässt die für den Stpfl. höheren Beträge zum Abzug zu. Entsprechendes gilt für die Änderungen ab Vz 2010.

 

Rz. 1g

Abs. 4b regelt ab Vz 2012 den Erstattungsüberhang mit Änderungen ab Vz 2017.

 

Rz. 1h

Abs. 5 regelte zunächst die Möglichkeit einer Nachversteuerung nach Maßgabe einer RechtsVO (§ 30 EStDV). Ab Vz 2010 enthält Abs. 5 nur noch eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer RechtsVO für die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Krankenversicherungsbeiträge.

 

Rz. 1i

Abs. 6 ist ab Vz 2015 in das Gesetz eingefügt worden. Es enthält die bisherigen Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 24 S. 1, 2 Nr. 1 EStG, die inhaltsgleich übernommen worden sind, weil § 52 Abs. 24 EStG aufgehoben worden ist. S. 2 ist ab Vz 2019 gestrichen worden.[3]

[1] BFH v. 3.8.2016, X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704: Erstattete Krankenversicherungsbeiträge für Jahre bis 2009 sind auch nach dem Systemwechsel ab dem Vz 2010 mit den, im Erstattungsjahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen.
[2] BGBl I 2015, 434.
[3] Durch das KroatienAnpG v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266, ist § 52 EStG auf rund 50 Absätze verkürzt worden; § 52a EStG und die übrigen Regelungen sind aufgehoben worden. Die bisherige zeitliche Anwendung ändert sich nicht, sodass die aufgehobenen Vorschriften im Folgenden mit a. F...

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