Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Arbeitsverhältnis und bei dessen Beendigung zahlreiche Fristen zu beachten. Wird die Frist versäumt, können meist Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Was für den Anspruchsteller misslich ist, ist für den Anspruchsgegner von Vorteil. Nach Fristablauf kann er das damit zusammenhängende Thema abschließen. Es entsteht Rechtsklarheit und Rechtsfrieden für die Vergangenheit.

Der Beitrag führt zunächst die wichtigsten Fristen aus Gesetz und Rechtsprechung auf, die im Arbeitsverhältnis zu beachten sind. Anschließend werden die Voraussetzungen der Verwirkung dargestellt, die ggf. schon nach wenigen Wochen eingreifen kann. Vereinbarte Ausschlussfristen laufen meist mehrere Monate. Am längsten sind meist die gesetzlichen Verjährungsfristen, im Regelfall 3 Jahre.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Fristen sind in zahlreichen gesetzlichen Regelungen enthalten. Die Verwirkung ist ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ausschlussfristen sind oft in Arbeitsverträgen, in Tarifverträgen, aber auch in Betriebsvereinbarungen enthalten. Die Verjährung ist gesetzlich insbesondere in den §§ 194 bis 218 BGB geregelt.

1 Wichtige Fristen aus Gesetz und Rechtsprechung

Die nachfolgende Liste stellt die wichtigsten Fristen aus Gesetz und Rechtsprechung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar. Fristen aus dem kollektiven Arbeitsrecht (Betriebsverfassungsrecht, Tarifrecht), aus dem Insolvenzrecht und prozessuale Fristen sind nicht berücksichtigt.

 
Thema Norm Inhalt
Abschluss des Arbeitsvertrages § 2 Abs. 1 NachwG

Nachweis der Arbeitsbedingungen 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses;

bei Änderungen: 1 Monat nach Änderung (§ 3 NachwG)
  § 121, § 124 BGB

§ 121 BGB: Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums: unverzüglich;

§ 124 BGB: Anfechtung wegen Drohung/Täuschung: 1 Jahr ab Ende der Drohung/Entdeckung der Täuschung
Diskriminierungsrecht § 15 Abs. 4 AGG Geltendmachung von Schadensersatz/Entschädigung: 2 Monate ab Ablehnung der Bewerbung/des beruflichen Aufstiegs/Kenntnis der Benachteiligung
  § 61 b Abs. 1 ArbGG Klage auf Schadensersatz/Entschädigung wegen Diskriminierung: 3 Monate
Laufendes Arbeitsverhältnis § 8 Abs. 2 TzBfG Beantragung einer Teilzeittätigkeit mindestens 3 Monate vor deren Beginn
  § 8 Abs. 5 TzBfG Bescheidung des Teilzeitanspruchs durch Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn
  § 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 2 TzBfG Beantragung Brückenteilzeit mindestens 3 Monate vor deren Beginn
  § 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 5 TzBfG Bescheidung des Brückenteilzeitanspruchs durch Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn
  § 15 Abs. 5 TzBfG Widerspruch durch Arbeitgeber bei Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung: unverzüglich
  § 17 TzBfG Entfristungsklage zur Geltendmachung einer unwirksamen Befristung: 3 Wochen nach Ende der vereinbarten Befristung bzw. der Fristablauferklärung des Arbeitgebers
  § 613 a Abs. 6 BGB Widerspruch gegen Betriebsübergang: 1 Monat ab Unterrichtung
  § 5 EFZG Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer: unverzüglich; Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: am Arbeitstag nach Ablauf von 3 Kalendertagen der Krankheit
  § 2 Abs. 2 PflegeZG Mitteilung der Verhinderung wegen Pflege: unverzüglich
  § 3 Abs. 3 PflegeZG Inanspruchnahme von Pflegezeit: 10 Arbeitstage vor Beginn
  § 15, § 17 MuSchG

§ 15 MuSchG: Mitteilung der Schwangerschaft: unverzüglich;

§ 17 MuSchG: bei Kündigung: Mitteilung innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung; im Übrigen: unverzüglich
  § 16 Abs. 1 BEEG Inanspruchnahme von Elternzeit: 7 Wochen vor Beginn
  § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG Beantragung Teilzeit innerhalb Elternzeit: 7 Wochen vor Beginn; nach dem 3. Geburtstag: 13 Wochen
  § 15 Abs. 7 Satz 5 Nrn. 1 und 2 BEEG Ablehnung durch Arbeitgeber: 4 Wochen nach Antrag; nach dem 3. Geburtstag: 8 Wochen nach Antrag
Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 626 Abs. 2 BGB Ausspruch außerordentliche Kündigung: 2 Wochen nach Kenntnis der Tatsachen für die Kündigung
  § 174 Satz 1 BGB Zurückweisung der Kündigung wegen unzureichendem Vollmachtsnachweis: unverzüglich
  § 2 KSchG Erklärung des Vorbehalts bei Annahme einer Änderungskündigung: innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von 3 Wochen
  § 4 KSchG Erhebung der Kündigungsschutzklage: 3 Wochen
  Mitteilung Schwerbehinderung nach Ausspruch Kündigung 3 Wochen nach Rechtsprechung
  § 17 KSchG Erstattung Massenentlassungsanzeige: vor Ausspruch der Kündigungen. Unterrichtung des Betriebsrates: 2 Wochen vor Erstattung der Anzeige
Wettbewerbsverbot § 61 Abs. 2 HGB Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verletzung Wettbewerbsverbot/ Eintrittsrecht: 3 Monate nach Kenntnis von Wettbewerbsgeschäft
  § 75a HGB Verzicht auf Wettbewerbsverbot mit Wirkung des Endes der Karenzentschädigungszahlungspflicht: 12 Monate
Altersteilzeit § 8a Abs. 3 ATG Nachweis der Insolvenzsicherung des Wertguthabens: mit der ersten Gutschrift ...

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