Der Anspruch auf Schmerzensgeld, den ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen damaligen Vorgesetzten nach 2 Jahren geltend macht, kann zwar grundsätzlich verwirken. Ein bloßes Unterlassen, wenn auch für über 2 Jahre, erfüllt aber nur dann das Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. Auf eventuelle Beweisschwierigkeiten des Anspruchsgegners darf zur Bejahung der Verwirkung nicht abgestellt werden.[1]

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