(Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen.

A.

BELGIEN

Unmittelbare Zahlung

B.

BULGARIEN

  1. Im Verhältnis zu Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
  2. Im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen
C.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Unmittelbare Zahlung

D.

DÄNEMARK

Unmittelbare Zahlung

E.

DEUTSCHLAND

  1. Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidität, Alter, Tod):

    1. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland und Schweden: unmittelbare Zahlung
    2. im Verhältnis zu Bulgarien und den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)
  2. Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung (Invalidität, Alter, Tod):

    1. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland und Schweden: unmittelbare Zahlung
    2. im Verhältnis zu Bulgarien und den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)
  3. Alterssicherung der Landwirte: Unmittelbare Zahlung
  4. Unfallversicherung:

    1. im Verhältnis zu Italien, den Niederlanden und Portugal: Zahlung über die Verbindungsstellen des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats (gemeinsame Anwendung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung und der im Anhang 5 genannten Bestimmungen)
    2. im Verhältnis zu Bulgarien, Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich und Österreich: Zahlung über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates.
    3. im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und Schweden: unmittelbare Zahlung, sofern nichts anderes vorgesehen ist
F.

ESTLAND

  1. Im Allgemeinen: unmittelbare Zahlung
  2. Im Verhältnis zu Lettland und Litauen: Zahlung über Verbindungsstellen
G.

GRIECHENLAND

Unmittelbare Zahlung

H.

SPANIEN

Unmittelbare Zahlung

I.

FRANKREICH

  1. Alle Systeme, außer dem System der Seeleute: Unmittelbare Zahlung
  2. System der Seeleute: Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt
J.

IRLAND

Unmittelbare Zahlung

K.

ITALIEN

  1. Arbeitnehmer

    1. Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:

      1. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich (ausgenommen die französischen Bergarbeiterkassen), Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung
      2. im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkassen: Zahlung über die Verbindungsstellen
    2. Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Unmittelbare Zahlung
  2. Selbständige: Unmittelbare Zahlung
L.

ZYPERN

Unmittelbare Zahlung

M.

LETTLAND

  1. Unmittelbare Zahlung
  2. Im Verhältnis zur Republik Estland und zur Republik Litauen: Zahlung über Verbindungsstellen
N.

LITAUEN

  1. Im Verhältnis zu Belgien, Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung
  2. Im Verhältnis zu Estland und Lettland: Zahlung über die Verbindungsstellen (gemeinsame Durchführung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung)
O.

LUXEMBURG

Unmittelbare Zahlung

P.

UNGARN

Unmittelbare Zahlung

Q.

MALTA

Unmittelbare Zahlung

R.

NIEDERLANDE

  1. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung
  2. im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen (Anwendung der in Anhang 5 genannten Bestimmungen)
S.

ÖSTERREICH

Unmittelbare Zahlung

T.

POLEN

Unmittelbare Zahlung

U.

PORTUGAL

Unmittelbare Zahlung

V.

RUMÄNIEN

Unmittelbare Zahlung

W.

SLOWENIEN

Unmittelbare Zahlung

X.

SLOWAKEI

Unmittelbare Zahlung

Y.

FINNLAND

Unmittelbare Zahlung

Z.

SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung

AA.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Unmittelbare Zahlung

[1] ANHANG 6 geändert durch Verordnung/EG Nr. 101/2008. Anzuwenden ab 25.02.2008.

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