Begriff

Die freiwillige Weiterversicherung bezeichnet die Möglichkeit, einen beendeten Versicherungsschutz auf freiwilliger Basis fortzusetzen. Im Regelfall sind dazu besondere Voraussetzungen zu erfüllen: Neben der Zugehörigkeit zu bestimmten Personenkreisen hängt das Zustandekommen einer freiwilligen Versicherung vom Willen des Berechtigten ab. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Versicherungspflicht dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die Krankenversicherung ist der Kreis zur freiwilligen Mitgliedschaft versicherungsberechtigter Personen in § 9 SGB V definiert. Dies gilt entsprechend für die Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI), wobei hier eine Befreiungsoption auf Antrag nach § 22 SGB XI besteht. § 188 Abs. 4 SGB V regelt die obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung. Mitgliedschaftsbeginn und -ende regeln § 188 SGB V und § 191 SGB V. Die Beitragsberechnung ist in den §§ 240 ff. SGB V sowie in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands geregelt. Grundlage für eine freiwillige Rentenversicherung ist § 7 SGB VI. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 28a SGB III. § 6 SGB VII regelt die bestehenden Möglichkeiten für eine freiwillige Unfallversicherung.

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