Die Beiträge für freiwillig Versicherte richten sich grundsätzlich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit[1] unter Berücksichtigung des maßgebenden Beitragssatzes sowie des Zusatzbeitragssatzes[2] der jeweiligen Krankenkasse. Einzelheiten regeln für alle Krankenkassen einheitlich die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands.

Der Gesetzgeber hat für die freiwillig Versicherten eine einheitliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage definiert.[3] Diese beträgt im Jahr 2024 monatlich 1.178,33 EUR (2023: 1.131,67 EUR), was 1/3 der monatlichen Bezugsgröße entspricht. Sie wird auch für die hauptberuflich Selbstständigen angewendet. Ausgenommen sind lediglich Rentner, die eine Vorversicherungszeit wie in der Rentner-Pflichtversicherung erfüllen. Bei ihnen richtet sich die Beitragsbemessung nach den tatsächlichen (geringeren) Einnahmen. Der monatliche Höchstbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR; 2023: 4.987,50 EUR).

Besonderheiten gelten auch für freiwillige Mitglieder, die Arbeitsentgelt und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

Die Beiträge für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung (GKV) bei Auslandsaufenthalten werden aus 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 353,50 EUR; 2023: 339,50 EUR) erhoben.

 
Hinweis

Beiträge aus Arbeitseinkommen von Selbstständigen

Die Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Arbeitseinkommen wird wie folgt ermittelt[4]: Zunächst werden die Beiträge von der Krankenkasse in vorläufiger Höhe festgestellt. Mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids setzt die Krankenkasse die Beiträge für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, rückwirkend endgültig fest. Das Arbeitseinkommen – gemäß dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid – bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids – vorläufig – maßgebend.

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