Freiwillig Versicherte erhalten z. B. nach einem Arbeitsunfall Verletztengeld sowie Voll- und Teilrente. Hinterbliebene erhalten bei Tod des Versicherten Rente. Alleiniger Maßstab für die Höhe dieser Geldleistungen ist die frei gewählte Versicherungssumme (Ausnahme: freiwillige Versicherung der Ehrenamtsträger). Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Leistungshöhen bei beispielhaft ausgewählten Versicherungssummen.
Geldleistungen an freiwillig Versicherte | |||||
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Versicherungs- summe EUR |
Verletztengeld während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (1/450 der Versicherungssumme) kalendertäglich | Vollrente jährlich (⅔ der Versicherungssumme) | 20 %ige Teilrente jährlich | Witwen- und Witwerrente jährlich (3/10 der Versicherungssumme)* | Halbwaisenrente jährlich (2/10 der Versicherungssumme) |
40.000,00 | 88,88 | 26.666,67 | 5.333,33 | 12.000,00 | 8.000,00 |
60.000,00 | 133,33 | 40.000,00 | 8.000,00 | 18.000,00 | 12.000,00 |
84.000,00 | 186,66 | 56.000,00 | 11.200,00 | 25.200,00 | 16.800,00 |
* Sog. kleine Witwenrente. 4/10 der Versicherungssumme (große Witwenrente) erhält, wer sich in der Kindererziehung befindet, eine Erwerbsminderung oder das 45. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt.
Bestimmungen über Karenzzeiten
Einige Berufsgenossenschaften machen hinsichtlich der Geldleistungen jedoch einen Unterschied gegenüber den Pflichtversicherten: sie haben in ihren Satzungen Bestimmungen über eine Karenzzeit getroffen.[1] Aufgrund dieser Regelungen erhalten die freiwillig Versicherten (Ausnahme: freiwillig versicherte Ehrenamtsträger) nicht bereits am ersten Tag des Arbeitsunfalls Verletztengeld, sondern erst nach einer Wartezeit.
S. Abschn. 9.
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