Einige Personenkreise bezieht der Gesetzgeber automatisch in die Versicherungspflicht ein. Dadurch schließt er eine Wahlfreiheit dieser Personen aus. Sie können nicht wählen, ob sie den Unfallversicherungsschutz in Anspruch nehmen wollen oder nicht.[1]

Bei anderen Personenkreisen hat sich der Gesetzgeber jedoch dafür entschieden, sie zunächst grundsätzlich versicherungsfrei zu stellen und ihnen die Wahl zu lassen, ob sie auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verzichten[2] oder ob sie sich trotz dieser grundsätzlichen Versicherungsfreiheit freiwillig versichern wollen. Dazu gehören u. a. selbstständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker.

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