Die Berufsgenossenschaften dürfen – abweichend von dem grundsätzlich festgelegten Rahmen des Unfallversicherungsschutzes kraft Gesetzes – die Versicherung im Rahmen ihrer Satzung auf die Versicherung der Unternehmer und ihrer im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten erstrecken. Die Folge: diese Unternehmer sind gesetzlich unfallversichert, einen Antrag auf freiwillige Versicherung brauchen sie nicht mehr zu stellen. Da die Versicherungssumme häufig relativ niedrig ist, haben die pflichtversicherten Unternehmer überwiegend die Möglichkeit, sich freiwillig höher zu versichern. Nachfolgend wird tabellarisch aufgezeigt,[1] welche Berufsgenossenschaften eine solche Regelung getroffen haben. Der genannte Personenkreis kann sich jedoch meist auf schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Ausnahme: nicht nach dieser Vorschrift pflichtversichert werden können

  • Haushaltsführende,
  • nach § 4 Abs. 2 SGB VII versicherungsfreie Unternehmer,
  • Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner.
 
Achtung

Keine automatische Fortführung der Versicherung

Viele Berufsgenossenschaften haben in den letzten Jahren ihre Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung abgeschafft. Dabei ist es vorgekommen, dass die Berufsgenossenschaft die Versicherung kraft Satzung automatisch – also ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten – als freiwillige Unternehmerversicherung weitergeführt hat. Dagegen haben Unternehmer geklagt.

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass die Berufsgenossenschaften dazu nicht ermächtigt waren. Die Versicherung könne als freiwillige Versicherung nur fortbestehen, wenn ein Antrag gestellt wird. Auch für eine Übergangszeit sei das angefochtene Verwaltungshandeln nicht hinnehmbar.[2]

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