Die meisten Menschen sind während ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit für das Gemeinwohl kraft Gesetzes unfallversichert. Sie brauchen diesen Schutz weder zu beantragen noch können sie ihn ausschließen. Ein Wahlrecht ist ausgeschlossen.

Zu diesem gesetzlich versicherten Personenkreis gehören:

  • Beschäftigte sowie
  • Personen, die

    • Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
    • in landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
    • in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,
    • selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege, tätig sind,
    • für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften tätig sind,
    • als Schüler in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, Kinder in Kindergärten und -tagesstätten sowie Schüler und Studenten in Schulen und Hochschulen tätig sind,
    • für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften, ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
    • für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
    • selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer sind, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten,
    • die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

Diese Aufzählung bereits kraft Gesetzes unfallversicherter Personen ist nicht erschöpfend. Sie beinhaltet nur den Personenkreis, der anderenfalls Interesse an einer freiwilligen Versicherung haben könnte.

In einigen Fällen ist es zweifelhaft, ob jemand Beschäftigter im Sinne dieser Vorschrift oder Unternehmer ist. Hier helfen die Regelungen der §§ 7 ff. SGB IV. Sie regeln das förmliche Feststellungsverfahren, mit dem das Vorliegen einer Beschäftigung bejaht oder abgelehnt wird.

 
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