Es gibt Personenkreise, die sich rechtzeitig selbst um ausreichenden Schutz in jedem Zweig der Sozialversicherung kümmern und Lücken erkennen müssen. Dazu zählen beispielsweise

Auch ehrenamtlich Tätige sind bei ihrem Einsatz für das Gemeinwohl nicht in jedem Fall in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Denn nur Personen in einer normalen Beschäftigung sind während der Berufstätigkeit rundum geschützt (außer bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten). Der Gesetzgeber hat viele Unternehmer nicht für zwingend schutzwürdig in der gesetzlichen Unfallversicherung gehalten. Einerseits gibt er den Berufsgenossenschaften Spielraum bei der Festlegung des Versicherungsschutzes. Andererseits haben die Unternehmer es vielfach selbst in der Hand, ihren Unfallversicherungsschutz zu schaffen.

Das folgende Schema zeigt, aufgrund welcher Regelungen jemand versichert sein kann.

 
Versicherte Personen
aufgrund Versicherungspflicht aufgrund Versicherungsberechtigung
kraft Gesetzes/kraft Satzung kraft Beitritts (freiwillige Versicherung)

Eine Versicherung aufgrund Versicherungspflicht entsteht unabhängig vom Willen des Versicherten. Es spielt hier keine Rolle, ob der Unternehmer sein Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet und die Beiträge bezahlt hat. Auch die Versicherung kraft Satzung entsteht ohne das Zutun des Unternehmers oder Versicherten.

 
Wichtig

Freiwillige Versicherung setzt Beitritt voraus

Eine Versicherung aufgrund Versicherungsberechtigung, wie die freiwillige Versicherung, setzt dagegen den Beitritt voraus. Für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes kann die fristgemäße Zahlung der Beiträge wichtig sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge