Begriff

Zum Arbeitslohn rechnen sämtliche Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Folglich können nicht nur Barlohn, sondern auch in Geldeswert bestehende Sachbezüge und Leistungen des Arbeitgebers steuerpflichtig sein, z. B. privat veranlasste Freifahrten und Freiflüge. Für den Lohnsteuereinbehalt hat der Arbeitgeber den anzusetzenden Wert zu ermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Ob Freifahrten und Freiflüge zum Arbeitslohn rechnen, hat der Arbeitgeber nach den allgemeinen Vorschriften des § 19 EStG und den ergänzenden Regelungen in § 2 LStDV zu prüfen. Als Steuerbefreiungsvorschriften kommen § 3 Nrn. 16, 32 sowie 38 EStG und § 8 Abs. 2 und 3 EStG in Betracht. Für die Bewertung des Geldwerts sind die Vorschriften des § 8 EStG anzuwenden. Von den Verwaltungsanweisungen sind zu beachten R 3.32, 9.5, 9.11 Abs. 6 und 19.3 LStR sowie H 3.32, 9.5 und 19.3 LStH. Zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge s. Gleichlautende Ländererlasse v. 16.10.2018; für die Bewertung von Flugmeilen bei unentgeltlichen oder verbilligten Mitarbeiterflügen, die ab 1.1.2022 bis 31.12.2024 von Luftfahrtunternehmen gewährt werden, gelten die Gleichlautenden Ländererlasse v. 12.5.2021, S 2334, BStBl 2021 I S. 774.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wird, die Regelungen des § 23a Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV zu beachten.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Freifahrten-/flüge aus privaten Gründen pflichtig pflichtig
Freifahrten-/flüge aus privaten Gründen im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze frei frei
Freifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln frei frei
Freifahrten/-flüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln bei Pauschalierung mit 15 % pauschal frei
Freifahrten mit der Bahn für Bundeswehrsoldaten bei Pauschalierung mit 25 % pauschal frei
Vom Arbeitgeber organisierte unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung frei frei
 

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