1 Geldwerter Vorteil

Die beitragsrechtliche Beurteilung geldwerter Vorteile wie Freifahrten und Freiflüge oder verbilligter Flüge folgt im Wesentlichen dem Steuerrecht. Dies bedeutet, dass steuerfreie Zuwendungen, wie z. B. ein sog. Jobticket, das der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhält und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, steuerfrei und damit auch beitragsfrei sind. Wird der geldwerte Vorteil dieser Vergünstigungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, sind diese Vergünstigungen auch beitragspflichtig. Eine pauschale Besteuerung kann allerdings zur Beitragsfreiheit führen.

Bei der Beurteilung von Reisekosten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten sind weitere Besonderheiten zu beachten.

2 Beitragsrechtliche Beurteilung für freie/verbilligte Flüge

Der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge ist, soweit er steuerpflichtig ist, auch beitragspflichtig. Wird der steuerpflichtige Anteil allerdings im Rahmen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[1]

3 Freifahrten bei Bundeswehrsoldaten

Sind Bundeswehrsoldaten in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, sind für die Beitragsberechnung grundsätzlich alle Einnahmen und Geldmittel heranzuziehen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten; ohne Rücksicht auf die steuerrechtliche Behandlung. Kostenlos mit den Zügen der Deutschen Bundesbahn durchgeführte Fahrten sind für gesetzlich versicherte Bundeswehrsoldaten allerdings beitragsfrei.

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