Oftmals erhalten uniformierte Polizeivollzugsbeamte oder Beamte des Bundesgrenzschutzes sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Zügen der Deutschen Bahn AG Freifahrten. Die Freifahrten setzen voraus, dass sich diese Personen verpflichten, bei Bedarf das Fahrpersonal des Beförderungsunternehmens zu unterstützen. Diese geldwerten Vorteile werden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug (Arbeitslohn) behandelt.

Entsprechendes gilt für die unentgeltliche Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel, wenn der Verkehrsträger und der jeweilige Dienstherr darüber eine vergleichbare Vereinbarung getroffen haben. Solche "Freifahrten" werden dann nicht vom Arbeitgeber erbracht, sondern beruhen letztlich auf einer eigenen Rechtsbeziehung des Arbeitnehmers zum Verkehrsträger und erfolgen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken.

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