Erhält der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder einen Dritten Freifahrten und Freiflüge, richtet sich die steuerliche Behandlung des daraus entstehenden Vorteils danach, aus welchem Anlass dem Arbeitnehmer die kostenlose Beförderungsmöglichkeit (z. B. durch Firmenfahrzeug, Firmenflugzeug, Fahrkarte oder Flugticket) zur Verfügung gestellt wird. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

  • Freifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – ohne Luftverkehr – (z. B. Bus, Straßenbahn, Zug) sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.[1]
  • Freifahrten und Freiflüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln sind grundsätzlich steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer für solche Fahrten ein Firmenfahrzeug kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt bekommt.[2]
  • Erhält der Arbeitnehmer aus privaten Gründen kostenlose oder verbilligte Freifahrten oder Freiflüge, ist deren geldwerter Vorteil ebenfalls steuerpflichtig, z. B. Urlaubsflüge für Angehörige einer Fluggesellschaft. Ggf. kann aber der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR angesetzt werden.[3] Dasselbe gilt für Freifahrscheine der Deutschen Bahn AG, auch wenn sie an im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer gewährt werden.[4]

     
    Hinweis

    Steuerfreie Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr

    Anders verhält es sich für "private Freifahrten" im Personennahverkehr. Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, etwa die Monats- oder Jahreskarte für die örtlichen Verkehrsbetriebe, aber auch ein Wochenend- oder Einzelticket für Regionalzüge. Steuerpflichtig sind kostenlose oder verbilligte Tickets für Fernzüge. Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und nicht nur für Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe. Die Anwendung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR entfällt insoweit aufgrund der vorrangig zu gewährenden Steuerbefreiung.

  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Freiflug oder einen verbilligten Flug zuwendet, z. B. als Belohnung.[5]
  • Soweit Luftverkehrsgesellschaften ihren eigenen Arbeitnehmern unentgeltliche oder verbilligte Flüge überlassen, die unter den gleichen Beförderungsbedingungen auch an Fremdkunden erbracht werden, liegt eine Rabattgewährung vor, die im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR begünstigt ist.

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