1 Abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit?

In der Sozialversicherung gehört ein Erwerbstätiger entweder zu den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern oder zu den Selbstständigen.

Für die Beurteilung als Arbeitnehmer ist insbesondere das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung von entscheidender Bedeutung.[1] Eine Legaldefinition des Arbeitnehmerbegriffs enthält § 611 a BGB. Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich von einer selbstständigen Tätigkeit vor allem durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Ein wesentliches Merkmal der Selbstständigkeit ist der Einsatz von Eigenkapital, und damit die Übernahme des Unternehmerrisikos.[2]

Tatsächliche Verhältnisse sind entscheidend

Im Rahmen der gesetzlich zugestandenen Vertragsfreiheit kann grundsätzlich jede Arbeit als unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit übernommen werden. Allerdings ist es für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, wie ein Vertragsverhältnis bezeichnet ist. Ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse. Wurde ein Werkvertrag abgeschlossen, liegt in der Regel keine abhängige Beschäftigung vor. In Einzelfällen kann es sich aber auch beim Werkvertrag um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handeln. Es kommt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.

Bei der Prüfung einer Scheinselbstständigkeit sind verschiedene maßgebliche Beurteilungskriterien zu beachten.

1.1 Indizien für eine freie Mitarbeit

Für eine freie Mitarbeit und damit Selbstständigkeit sprechen im Rahmen einer Einzelfallprüfung insbesondere folgende Merkmale:

  • Anmeldung eines Gewerbes,
  • eigene Werbung,
  • Beschäftigung von Hilfskräften,
  • freie Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit,
  • Gewährleistungspflicht einschließlich der Haftung für Erfüllungsgehilfen,
  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit,
  • unternehmerische Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit,
  • Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner,
  • Veranlagung zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer,
  • Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft.

Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen als auch solche, die eher auf die Selbstständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen.

1.2 Freie Mitarbeiter sind nicht sozialversicherungspflichtig

Personen, die als freie Mitarbeiter tätig werden, üben eine selbstständige Tätigkeit aus und sind nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 
Wichtig

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein

Ausnahmen von dem Grundsatz, dass freie Mitarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig sind, können in der Rentenversicherung bestehen.[1] Hier sind bestimmte selbstständig Tätige[2] in die Versicherungspflicht einbezogen.

2 Statusanfrageverfahren

Bestehen Zweifel darüber, ob ein freies Mitarbeiterverhältnis oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, kann das Statusfeststellungsverfahren auf Antrag[1] Rechtssicherheit verschaffen.[2]

Wird im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt, wird der Auftraggeber zum Arbeitgeber. Daraus ergeben sich dann die üblichen Arbeitgeberpflichten, also insbesondere die

  • Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
  • Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge,
  • Erstellung und Abgabe der erforderlichen Meldungen nach der DEÜV sowie
  • Führung von Entgeltunterlagen.

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