"Freie Mitarbeiter" grundsätzlich nichtselbstständig

Hörfunk und Fernsehen beschäftigen neben dem ständigen Personal häufig Künstler und Angehörige verwandter Berufsgruppen, die i. d. R. aufgrund von Honorarverträgen tätig sind. Sie werden im Allgemeinen als "freie" Mitarbeiter bezeichnet. Entgegen dieser Bezeichnung ist dieser Personenkreis lohnsteuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig. Näheres regelt der sog. Künstlererlass.[1]

Einstufung als freier Mitarbeiter aufgrund "Negativkatalog"

Gemäß Tz. 1.3.2 und 1.3.6 des Künstlererlasses (sog. Negativkatalog) ist jedoch eine Einstufung als "freier Mitarbeiter" möglich. Weitere Ausnahmen sind aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls möglich.

In diesen Fällen hat das Wohnsitzfinanzamt dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung als "freier Mitarbeiter" zu erteilen. Ein Muster dieser Bescheinigung ist dem BMF-Schreiben (Künstlererlass) als Anlage beigefügt. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Tätigkeit des freien Mitarbeiters für einen bestimmten Auftraggeber und ist diesem vorzulegen.

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