Freie Mitarbeiter stehen regelmäßig im Dienstvertrag. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der Wille der Vertragsparteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche (dann handelt es sich um einen Dienstvertrag) oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.[1] Eine allgemeine laufende Tätigkeit spricht für einen Dienstvertrag.[2]

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