Hier ist die Frage zu stellen: Kann die Arbeit, die Vertragsgegenstand ist, auch ohne Zuhilfenahme der betrieblichen Organisation des Auftraggebers bzw. Einbindung in sie erledigt werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) äußert sich die persönliche Abhängigkeit des abhängig Arbeitenden vor allem in dessen Eingliederung in den Betrieb oder die Verwaltung des Arbeitgebers. Durch die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers und vor allem die Abhängigkeit von dessen Arbeitsorganisation ist dem Beschäftigten eine Einflussnahme auf das wirtschaftliche Ergebnis weitgehend versagt. Aus der damit regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit folgt ein soziales Schutzbedürfnis, dem die Sozialversicherung Rechnung trägt.[1]

Eine Zuordnung zu einer (inländischen) Arbeitsorganisation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in diese eingegliedert ist. Hierfür ist kennzeichnend, dass er hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Inhalt der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht von Personen unterliegt, die in der im Inland gelegenen Betriebsstätte tätig sind.[2] Dies gilt auch im Fall einer Auslandstätigkeit.

Ein hoher Grad der betrieblichen Organisation, der dem Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss ermöglicht, führt regelmäßig zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Dies ist insbesondere bei Honorarärzten im Krankenhaus der Fall.[3]

Auch Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind aus derselben Erwägung heraus in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen.[4] Denn unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann daher nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn hierfür gewichtige Indizien sprechen.

Die Eingliederung in den Betrieb ist nicht immer nur räumlich zu verstehen. Auch wer ausschließlich in seiner eigenen Wohnung arbeitet, kann aufgrund der Einordnung in die betriebliche Organisation die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft und der Versicherungspflicht erfüllen, z. B. eine Telearbeiterin. Es wird dann häufig statt von Eingliederung auch von Einbindung in die betriebliche Organisation gesprochen. Das BSG spricht hier von der funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess.

Indizien für die organisatorische Eingliederung sind:

  • Einordnung in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne
  • Unterordnung unter die Arbeitskontrolle des Auftraggebers
  • Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Leistung
  • Angewiesenheit des Mitarbeiters auf Arbeitsmittel und Organisation des Dienstberechtigten

Umgekehrt sind das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und der Einsatz eigener Arbeitsmittel Indizien für die Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis.

Anschaulich sind diese Beispiele:

  • Abrufkraft im Versand: u. a. deshalb Arbeitnehmerin, weil sie in die Organisation des Betriebs eingegliedert ist, insbesondere sich der technischen Produktionsmittel der Firma bedient.
  • Franchisenehmer: u. a. wegen Angewiesenheit auf Buchhaltung und Materialwirtschaft des Franchisegebers Arbeitnehmer.
  • Rechtsanwalt: u. a. wegen Notwendigkeit, eng mit den anderen Mitarbeitern der Kanzlei zusammenzuarbeiten, Arbeitnehmer.
  • Telefonberater: Arbeitnehmer u. a. deshalb, weil er als Bindeglied zwischen Werbung/Verkaufsinnendienst und Verkaufsaußendienst in die geschäftliche Organisation des Unternehmens eingegliedert ist.
[1] Vgl. Hoyningen-Huene, BB 1987, S. 1731.
[3] BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 12 R 11/18 R als Leitfall, Pressemitteilung Nr. 21, Ausgabejahr 2019.
[4] BSG, Urteil v. 7.6.2019, B 12 R 6/18 R als Leitfall, Pressemitteilung Nr. 22, Ausgabejahr 2019.

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