Um einen zu hohen Lohnsteuereinbehalt zu vermeiden, können Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen, dass ein (weiterer) Lohnsteuerfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal anerkannt und an die ELStAM-Datenbank übermittelt wird.[1] Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer inklusive der eingetragenen Freibeträge nach Maßgabe der eingetragenen ELStAM ermitteln.

4.1 Freibeträge mit Antragsgrenze von 600 EUR

Bestimmte Aufwendungen können nur dann als Freibetrag eingetragen werden, wenn die Summe dieser Aufwendungen mehr als 600 EUR beträgt.[1] Bei Ehegatten wird die Antragsgrenze nicht verdoppelt. Die 600-EUR-Antragsgrenze gilt für:

  • Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit,
  • Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen:

    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-/eingetragenen Lebenspartner[2]
    • gezahlte Kirchensteuer (abzgl. erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde[3]
    • 2/3 der Kinderbetreuungskosten für Elternteile mit einem Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (z. B. Kindergartenbeiträge), höchstens 4.000 EUR je Kind jährlich (der Ansatz ist unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern[4]
    • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung[5] oder ein Erststudium bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr[6]
    • 30 % des Schulgeldes, wenn ein Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, eine Privatschule oder eine andere Einrichtung in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums besucht, höchstens 5.000 EUR pro Jahr[7]
    • außergewöhnliche Belastungen[8] wie der Unterhalt von bedürftigen Angehörigen[9] oder der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR ab Veranlagungszeitraum 2023[10]
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, die nicht in die Steuerklasse II gehören (für das erste Kind 4.260 EUR[11], für jedes weitere Kind 240 EUR im Jahr).[12]

Eintragung von Werbungskosten

Ist der Ansatz von Werbungskosten auf bestimmte Pauschalen und Höchstbeträge begrenzt, z. B. bei der Entfernungspauschale oder dem häuslichen Arbeitszimmer, werden diese bei der Ermittlung des Freibetrags berücksichtigt. Der Pauschbetrag muss immer überschritten sein.

Eintragung von Sonderausgaben

Bei der Ermittlung der 600-EUR-Antragsgrenze sind Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen. Für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kosten, wie z. B. Berufsausbildung und Spenden, sind maximal die hierfür gesetzlich festgelegten Höchstbeträge anzusetzen.

Eintragung außergewöhnlicher Belastungen

Bei außergewöhnlichen Belastungen wird von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen ausgegangen.

Aufwendungen infolge allgemeiner außergewöhnlicher Belastung werden um die zumutbare Belastung gekürzt.[13] Nur der übersteigende Betrag wird als Freibetrag angesetzt.[14]

Bei Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (Unterhalt von Angehörigen, Pflege-Pauschbetrag) sind maximal die wegen dieser Aufwendungen in Betracht kommenden abziehbaren Höchstbeträge maßgebend. Hier kommt es bei der Ermittlung des einzutragenden Freibetrags nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen an.

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen wird als Freibetrag das 4-fache des Steuerermäßigungsbetrags angesetzt.

 
Hinweis

Sonderregeln für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien etc.

Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden sowohl in die Berechnung einbezogen als auch als Freibetrag abgezogen, ohne Rücksicht darauf, dass bei der Veranlagung statt des Sonderausgabenabzugs ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt.[15]

4.2 Freibeträge ohne Antragsgrenze

Die Eintragung der unbeschränkt antragsfähigen Freibeträge ist nicht an das Überschreiten einer Antragsgrenze gebunden. Hierunter fallen:

  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen[1]
  • Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende[2]
  • negative Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung[3]
  • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen[4]
  • Übertragung des Grundfreibetrags (bei mehreren Dienstverhältnissen).[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge