Alleinerziehenden wird ein Entlastungsbetrag von 4.260 EUR[1] im Jahr eingeräumt, wenn mindestens ein Kind zu ihrem Haushalt gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.[2] Der Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse II nur für ein Kind im Lohnsteuertarif berücksichtigt, auch wenn der Alleinerziehende mehrere berücksichtigungsfähige Kinder hat.[3]

Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.[4] Der Arbeitnehmer verpflichtet sich mit der Bildung der Steuerklasse II als ELStAM, die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen wegfallen.

 
Achtung

Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind muss gesondert beantragt werden

Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind beträgt 240 EUR jährlich. Er ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet und muss gesondert beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.[5]

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