Freibeträge für Kinder werden über den Kinderfreibetragszähler berücksichtigt. Sie haben nur Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, nicht aber auf die Berechnung der Lohnsteuer. Halbe Freibeträge werden mit dem Zähler "0,5", volle Freibeträge mit dem Zähler "1" in den ELStAM vermerkt. In 2024 beträgt der halbe Freibetrag 3.192 EUR (2023: 3.012 EUR) bzw. der volle Freibetrag 6.384 EUR pro Kind (2023: 6.024 EUR).[1] Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR bei Zusammenveranlagung. Bei einem halben Freibetrag ergeben sich 2024 somit insgesamt 4.656 EUR (3.192 EUR + 1.464 EUR), und bei einem ganzen Freibetrag insgesamt 9.312 EUR (6.384 EUR + 2.928 EUR).

[1] § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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