Begriff

Bei einer Fortbildung handelt es sich um eine Bildungsmaßnahme in einem bereits erlernten Beruf. Ziel der Fortbildung ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und die während der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Anzuwenden sind die Grundsätze des Berufsbildungsgesetzes. Von der Fortbildung arbeitsrechtlich abzugrenzen ist die Weiterbildung.

Infografik: Weiterbildung und Fortbildung, Begriffsabgrenzung

Die Weiterbildung kann aus arbeitsrechtlicher Perspektive als Oberbegriff für die Fortbildung verstanden werden.

Im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht wird diese begriffliche Abgrenzung von Fort- und Weiterbildung nicht vorgenommen. Die Unterscheidung liegt vielmehr darin, ob die Maßnahme im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt oder stattdessen einen Belohnungscharakter für den Arbeitnehmer darstellt. Im Fall des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses führt die Maßnahme nicht zu Arbeitslohn. Es gibt jedoch auch eine ausdrückliche Steuerbefreiung, die für Fort- und Weiterbildungsleistungen gilt, welche der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Begriff der Berufsbildung wird gesetzlich in § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert. Die Ziele der beruflichen Fortbildung werden in § 1 Abs. 4 BBiG normiert, während dies bei der beruflichen Umschulung in § 1 Abs. 5 BBiG festgeschrieben ist. In den §§ 53a ff. BBiG werden die 3 Fortbildungsstufen (geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional) gesetzlich geregelt.

Lohnsteuer: Für berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG. Weitere Regelungen für berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen finden sich in R 19.7 LStR. Ausdrücklich steuerbefreit sind auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III. Zur Geltendmachung der Fort- oder Weiterbildungskosten als Werbungskosten s. § 9 EStG, R 9.2 LStR.

Sozialversicherung: Die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI sowie aus § 25 Abs. 1 SGB III. Die sog. "Werkstudenten-Regelung" (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) gilt bei Fortbildungen aufgrund der Rechtsprechung (BSG, Urteile v. 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, v. 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R sowie v. 11.11.2003, B 12 KR 04/03 R) nicht.

Der Unfallversicherungsschutz während Fortbildungsmaßnahmen basiert auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Fortbildung im überwiegenden betrieblichen Interesse frei frei
Fortbildung zur Verbesserung der (allgemeinen oder individuellen) Beschäftigungsfähigkeit frei frei
Durch Bundesagentur für Arbeit geförderte Weiterbildung frei frei
 

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