1 Begriff der Fortbildung und Abgrenzung zur Weiterbildung

Die Begriffe Fort- und Weiterbildung werden in der Praxis häufig synonym verwendet. Der Gesetzgeber selbst unterscheidet aber zwischen beiden Begriffen insoweit, als die Fortbildung im BBiG geregelt und insbesondere in § 1 Abs. 4 BBiG gesetzlich definiert ist.

Gemäß § 1 Abs. 4 BBiG soll die berufliche Fortbildung es ermöglichen,

  1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
  2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

Die Fortbildung untergliedert sich somit in die Anpassungsfortbildung[1] und die Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung[2] (früher oft Aufstiegsfortbildung genannt).

Regelmäßig bezieht sich die Fortbildung daher auf konkrete Anforderungen im Rahmen der aktuellen beruflichen Tätigkeit und setzt einen Berufsabschluss voraus.

Die vom BBiG erfassten Fortbildungen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind in den §§ 53 ff. BBiG geregelt. Sie sind öffentliche Bildungsmaßnahmen, die mit einer Prüfung durch eine staatliche Stelle abgeschlossen werden und zur Führung der in § 53a BBiG festgelegten Titel (geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional) berechtigen.

 
Wichtig

Weiterbildungen

Demgegenüber dient die Weiterbildung dazu, zusätzliche Qualifikationen zu erwerben, die nicht zwangsläufig mit dem aktuellen Berufsbild in Zusammenhang stehen müssen. Eine Weiterbildung kann grundsätzlich jederzeit und unabhängig von Beruf und Beschäftigungsverhältnis begonnen werden und ist allgemeiner gefasst. Gesetzliche Erwähnung findet die berufliche Weiterbildung in den §§ 81, 82 und 180 SGB III. Es handelt sich hierbei um einen Begriff aus dem Sozialrecht, wobei im SGB III vorrangig Fördermöglichkeiten der Weiterbildung geregelt werden.[3]

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung sind die Förderinstrumente ausgebaut und weiterentwickelt worden, beispielsweise durch Einführung der sogenannten Ausbildungsgarantie.[4]

Nach der Definition des BMBF gehören zur Weiterbildung berufliche Maßnahmen wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse, aber auch Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.

Weiterbildung umfasst 3 Arten von Bildungsangeboten:

  • die allgemeine und politische Weiterbildung,
  • die berufliche Weiterbildung und
  • die Weiterbildung an Hochschulen.[5]

Die berufliche Weiterbildung erfolgt nach den Ausführungen des BMBF klassischerweise durch Kurse zur Vertiefung oder Ergänzung beruflicher Kenntnisse. In der Praxis unterscheidet man zusätzlich zwischen Umschulung, Aufstiegsfortbildung und Anpassungsfortbildung.

Der Begriff Weiterbildung wird damit als Oberbegriff für eine Vielzahl von verschiedenen Bildungsaktivitäten genutzt, wohingegen die berufliche Fortbildung an die Vorgaben des BBiG gekoppelt ist und daher quasi einen gesetzlich geregelten "Unterfall" der Weiterbildung darstellt.

In Bezug auf berufliche Fortbildungen kann daher auch der Oberbegriff der Weiterbildung benutzt werden. Umgekehrt sollte der Begriff "Fortbildung" aber nur dann gebraucht werden, wenn tatsächlich berufliche Fortbildungen im Sinne des BBiG gemeint sind.

[3] S. hierzu auch unten in der Rubrik Sozialversicherungsrecht Abschn. 3.
[4] Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl I 2023 Nr. 191.

2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung

Nimmt der Arbeitnehmer an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teil, richten sich Inhalt und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, soweit nicht höherrangiges Recht zu beachten ist.

Da keine Erstausbildung vermittelt wird und wegen der systematischen Stellung von § 53 BBiG, finden die für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden §§ 4 ff. BBiG keine Anwendung.

Sonstige Schulungen und Lehrgänge sind Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie nicht nur die bloße Einweisung oder Einarbeitung des Arbeitnehmers in einen neuen Arbeitsbereich bezwecken.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung und damit ggf. verbundener Freistellung – mit oder ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung – kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Auch der innerbetriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Dasselbe gilt für die Kosten der Maßnahme selbst.

 
Hinweis

Rückzahlungsklauseln

Übernimmt der Arbeitgeber – freiwillig – die Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise, werden häufig Regelungen für den Fall der Rückzahlung getroffen, sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer festgelegten Zeit beendet werden. Zur Zulässigkeit solcher Regelungen hat sich eine umfassende Rechtsprechung entwickelt.[1]

Es gibt unbedingte Rückzahlungsklauseln, bei denen der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten unabhängig von seinem Verbleib im Unte...

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