Der "Institutsschlüssel für die Arbeitnehmersparzulage" (IfAS) wird von der Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS – vergeben. Er ist vom Anlageinstitut – das ist auch der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer den Anlagevertrag abgeschlossen hat (z. B. Wertpapier-Kaufvertrag) – anzufordern; bei der Anforderung sind anzugeben[1]:

  • Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts, Unternehmens oder Arbeitgebers,
  • Bankverbindung für die Überweisung der Arbeitnehmersparzulage,
  • Lieferanschrift für die Übersendung von Datenträgern.

Der Institutsschlüssel ist bei Anlagearten erforderlich, die einer Sperrfrist unterliegen. Sperrfristen gelten nicht bei Anlagen zum Wohnungsbau[2] und bei Anlagen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.[3] Außerdem kann auf die Angabe des Institutsschlüssels in der Bescheinigung verzichtet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung die für die Anlageart geltende Sperrfrist abgelaufen ist.

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