Eine weitere Möglichkeit die vermögenswirksamen Leistungen zu verwenden, ist

  • der unmittelbare Erwerb von Bauland,
  • eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie
  • der Bau oder die Erweiterung von Wohngebäuden.
  • Auch eine Rückzahlung von Darlehen (Entschuldung) wegen der vorgenannten Vorhaben ist mit vermögenswirksamen Leistungen möglich.[1]
  • Ferner kann der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen für bauliche Maßnahmen, zur Modernisierung und Instandsetzung eines Wohngebäudes verwenden.[2]

Voraussetzung für die vermögenswirksame Anlage ist, dass der Arbeitnehmer entweder Alleineigentümer oder Miteigentümer des im Inland gelegenen Wohngebäudes usw. ist. Zumindest muss eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen sein. Anlagen sind nicht begünstigt, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer Miteigentümer des Wohngebäudes werden sollen oder bereits sind. Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 5. VermBG liegt nicht vor, wenn das Wohngebäude usw. im Ausland liegt.

Überweisung oder Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen

Zur Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für die genannten Baumaßnahmen gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Der Arbeitnehmer bittet den Arbeitgeber, die vermögenswirksamen Leistungen an den Gläubiger zu überweisen, dem der Arbeitnehmer z. B. den Kaufpreis schuldet, dessen Handwerkerrechnung zu bezahlen ist oder der dem Arbeitnehmer das Baudarlehen gegeben hat. Bei dem Gläubiger kann es sich um eine Bank oder auch um Privatpersonen handeln, z. B. die Eltern, die ihr Kind mit einem Darlehen unterstützt haben.
  • Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass die für die genannten Baumaßnahmen oder die für die Rückzahlung des Baudarlehens bestimmten vermögenswirksamen Leistungen an ihn ausbezahlt werden. Hierfür ist die vorherige Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anlageart erfüllt sind, z. B. dass der Kaufvertrag für Bauland, ein Wohngebäude usw. zu begleichen ist oder dass ein Baudarlehen für ein Wohngebäude zurückgezahlt werden muss, dessen Eigentümer der Arbeitnehmer ist. Die Richtigkeit der Bestätigung braucht der Arbeitgeber nicht zu prüfen.[3]

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