Zu dieser Anlageart gehören alle Verträge, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind.[1] Der Bausparvertrag mit einer Bausparkasse ist die häufigste Vertragsform. Daneben sind noch begünstigt

  • Wohnbau-Sparverträge mit einem Kreditinstitut oder
  • mit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen,
  • Baufinanzierungsverträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen sowie
  • Verträge für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.

Die Sparbeiträge und Prämien der Wohnbau-Sparverträge sowie Baufinanzierungsverträge müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden. Der Arbeitgeber muss die vermögenswirksamen Leistungen unmittelbar an die Bausparkasse, das Kreditinstitut oder das Wohnungsunternehmen überweisen.

7-jährige Sperrfrist

Die geleisteten Bausparkassenbeiträge dürfen nicht vor Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren ab Vertragsabschluss zurückgezahlt werden. Diese Sperrfrist gilt auch für die weiteren Anlagemöglichkeiten.

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