Der Wertpapier-Kaufvertrag[1] wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen. Aufgrund dieses Kaufvertrags kann der Arbeitnehmer mit vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber sowohl Wertpapiere, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, z. B. Belegschaftsaktien, als auch Wertpapiere fremder Unternehmen erwerben.

Verrechnung mit Arbeitslohn

Die vermögenswirksamen Leistungen sind vom Arbeitgeber mit dem Kaufpreis der Wertpapiere anzusetzen und mit dem Arbeitslohn zu verrechnen. Ist der Kaufpreis durch einmalige Verrechnung im Voraus gezahlt oder durch laufende Verrechnung angezahlt worden, werden die verrechneten vermögenswirksamen Leistungen nur gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere spätestens bis zum Ablauf des auf die Verrechnung folgenden Kalenderjahres erhält.

6-jährige Sperrfrist

Die erworbenen Vermögensbeteiligungen bzw. Wertpapiere sind bis zum Ablauf der Sperrfrist von 6 Jahren festzulegen. Die Sperrfrist beginnt erst am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die Wertpapiere erhält. Das gilt auch in den Fällen, in denen die vermögenswirksamen Leistungen als Anzahlungen verrechnet worden sind und die Wertpapiere dem Arbeitnehmer erst im nächsten Kalenderjahr übergeben werden. Die Sperrfrist beginnt dann am 1.1. des Kalenderjahres der Übergabe.

Verwahrung der Wertpapiere

Die aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags erworbenen Wertpapiere müssen für die Dauer der Sperrfrist entweder vom Arbeitgeber oder von einem Kreditinstitut verwahrt werden, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber benennt, z. B. die Hausbank des Arbeitnehmers, bei der dieser ohnehin ein Wertpapierdepot unterhält. Die Verwahrung beim Arbeitgeber bedeutet aber nicht, dass dieser die Wertpapiere bei sich aufbewahren muss. Der Arbeitgeber kann andere Personen bzw. Institute mit der Aufbewahrung der Wertpapiere beauftragen, z. B. seinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder seine Hausbank. Aber auch bei der Aufbewahrung der Wertpapiere durch Dritte ist der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt für die Einhaltung der Sperrfrist verantwortlich.[2]

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