Arbeitnehmersparzulagen werden nur für vermögenswirksame Leistungen gewährt. Dies sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der im 5. VermBG abschließend aufgezählten begünstigten Anlagearten angelegt hat.[1] Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an

  • das Unternehmen,
  • das Institut oder
  • den Gläubiger

zu zahlen, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll.

Werden die Leistungen im Unternehmen des Arbeitgebers angelegt, z. B. in Form von Belegschaftsaktien, Geschäftsguthaben, stillen Beteiligungen, Darlehensforderungen oder Genussrechten, hat der Arbeitgeber die Zahlungen durch Verrechnung an sich selbst zu erbringen.[2]

 
Hinweis

Unmittelbare Auszahlung bei Verwendung für Wohnungsbau oder zur Entschuldung

Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau oder zur Entschuldung von Wohneigentum, ist auch eine unmittelbare Auszahlung an den Arbeitnehmer zur vermögenswirksamen Anlage zulässig, soweit nicht eine Gutschrift oder Verrechnung mit dem Kaufpreis der Immobilie vorgenommen wird.[3]

Eine unmittelbare Zahlung der Leistungen an den Arbeitnehmer schließt ansonsten die Sparzulage aus.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlte vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Reicht im Ausnahmefall der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.

[1] S. Abschn. 3.
[2] S. Abschn. 3.2, 3.3, 3.5.
[3] S. Abschn. 3.6.

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