Die folgenden Personen sind von der Begünstigung nach dem 5. VermBG ausgeschlossen, weil sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind oder ihr Arbeitsverhältnis nicht deutschem Arbeitsrecht unterliegt:

  • Freiwillig Wehrdienstleistende, wenn sie nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen;
  • Helferinnen und Helfer, die bestimmte Freiwilligendienste leisten (z. B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes) leisten;
  • Entwicklungshelfer i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes;
  • Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Empfänger von Versorgungsbezügen einschließlich Vorruhestandsbezügen (Werkspensionäre), wenn nicht ein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis besteht;
  • Bedienstete der internationalen Organisationen, deren Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht nicht unterliegt;
  • sog. Ehrenbeamte (z. B. ehrenamtliche Richter), weil sie keine beamtenrechtliche Besoldung beziehen;
  • entpflichtete Hochschullehrer, wenn sie nach Landesrecht nicht weiter Beamte im beamtenrechtlichen Sinne sind.

Von der Begünstigung nach dem 5. VermBG ausdrücklich ausgeschlossen sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs juristischer Personen sowie die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen.[1] Hierzu gehören insbesondere die Vorstandsmitglieder von

  • Aktiengesellschaften,
  • rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen,
  • Stiftungen,
  • Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und
  • Genossenschaften
  • sowie Geschäftsführer von GmbHs und Orts- und Innungskrankenkassen.

Ausnahmen bestehen nur, wenn die genannten Personen vom Dienstherrn entsandte Beamte sind oder wenn sie in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehen.

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