Es handelt sich um einen maximal 6-wöchigen betrieblichen Anteil im Rahmen einer Förderung durch die Arbeitsagentur gemäß § 45 SGB III. Ziele sind die Feststellung der beruflichen Eignung und die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse.

Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt. Deshalb ist keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Da für die Förderung der grundsätzliche Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben sein muss, ist die Beantragung einer solchen Maßnahme bei der Arbeitsagentur erst nach Ablauf der Wartefrist möglich. Asylbewerber, bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist (dies betrifft (Stand August 2023) Personen aus Syrien, Somalia, Eritrea und Afghanistan), haben bereits während der Wartefrist Zugang zu dieser Leistung.[1]

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