Bei der Hospitation handelt es sich nicht um eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV. Deshalb ist weder die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Somit können auch Inhaber einer Aufenthaltsgestattung während der Wartefrist und Geduldete mit einem Arbeitsverbot in einem Betrieb hospitieren. Hospitation meint, dass der Hospitant einen Einblick in betriebliche Abläufe erhält, ohne sich aktiv einzubringen. Der Hospitant darf kein Entgelt erhalten und keine Leistungen erbringen, die für den Arbeitgeber wirtschaftlich verwertbar sind.[1]

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