Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, so dass kommunal zugewiesene Geduldete mit Erlaubnis der Ausländerbehörde theoretisch ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts eine Ausbildung aufnehmen können.[1] Für kommunal zugewiesene Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gilt dies erst nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten.[2]

Für die Dauer einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer Mindestdauer von 2 Jahren muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung erteilt werden, der Duldungsinhaber darf also während der Ausbildung nicht abgeschoben werden.[3] Dies gilt auch für anerkannte Helfer- und Assistenzausbildungen in Engpassberufen, wenn eine anschließende Ausbildungsplatzzusage für den entsprechenden Ausbildungsberuf vorliegt. Eine Ausbildungsduldung wird bei Aufnahme der Ausbildung mit Duldung erst erteilt, wenn der Antragsteller bereits seit 3 Monaten eine Duldung innehat. Zudem muss innerhalb von 6 Monaten nach Einreise nach Deutschland die Identität des Antragstellers geklärt sein (bei Personen, die vor dem 31.12.2016 eingereist sind, bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung), ansonsten hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Diese kann bei späterer Identitätsklärung jedoch nach Ermessen der Ausländerbehörde erteilt werden. Mit der Ausbildungsduldung soll Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben ein verstärktes Maß an Sicherheit hinsichtlich des Verbleibs des Duldungsinhabers in Deutschland vermittelt werden. Um diese Rechtssicherheit noch einmal zu erhöhen, wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung für ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 16g AufenthG eingeführt[4], die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher die Ausbildungsduldung erteilt wird. Dadurch wird der Aufenthalt des Auszubildenden bereits während der Ausbildung legalisiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bestehende Ausbildungsduldungen gelten dann als entsprechende Aufenthaltserlaubnis fort.[5]

Die Duldung wird nicht erteilt bzw. erlischt, wenn der Auszubildende wegen einer Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen Geldstrafe bei allgemeinen Straftaten bzw. mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe bei Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können, verurteilt worden ist. Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen, hat der Duldungsinhaber 6 Monate Zeit, um eine neue Ausbildung zu beginnen, danach wird die Duldung widerrufen. Bei Erlöschen der für die Dauer der Berufsausbildung erteilten Duldung bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung aus anderen Gründen unberührt.

 
Hinweis

Meldepflicht des Ausbildungsbetriebes

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet[6], die vorzeitige Beendigung bzw. den Abbruch einer Ausbildung unverzüglich, in der Regel innerhalb von 2 Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Auszubildenden anzugeben. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

[2] Zu Wartefristen bei Wohnverpflichtung in einer Landesaufnahmeeinrichtung siehe Abschnitt 2.1,

§ 61 Abs. 2AsylG.

[4] Inkrafttreten am 1.3.2024.

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