Der internationale subsidiäre Schutz beruht auf unionsrechtlichen Regelungen und ist umgesetzt in § 4 AsylG. Er wird zuerkannt, wenn einer Person ein "ernsthafter Schaden", z. B. Folter oder die Todesstrafe, droht, dies jedoch nicht auf einer Verfolgung wegen der in der GFK genannten Merkmale beruht. International subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG für die Dauer von einem Jahr, die bei weiterer Schutzbedürftigkeit um 2 Jahre verlängert wird.

In mancherlei Hinsicht sind sie rechtlich schlechter gestellt als Asylberechtigte oder Flüchtlinge im Sinne der GFK, hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gilt jedoch auch für sie die freie Ausübung jeder Erwerbstätigkeit gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG.

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