Der höchste Schutzstatus ist die Zuerkennung des Grundrechts auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Ein Asylberechtigter ist zunächst Flüchtling im Sinne der GFK. Es kommt jedoch hinzu, dass er durch den Staat verfolgt wird. Zudem darf der Betroffene nicht über einen sicheren Drittstaat, das sind alle EU-Staaten sowie die Schweiz und Norwegen, eingereist, sondern muss auf dem Luftweg gekommen sein.

Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 3 Jahren. Auch sie sind hinsichtlich der sozialen Rechte Deutschen gleichgestellt und haben gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG freien Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem anerkannten Flüchtling.

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