Die Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist umgesetzt in § 3 AsylG. Maßgebend ist hier die begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines bestimmten persönlichen Merkmals, nämlich wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung. Die Verfolgung kann dabei vom Staat, von staatlichen Organisationen oder von privaten Akteuren ausgehen.

Werden diese Voraussetzungen bejaht, erhält der Betroffene zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG für die Dauer von 3 Jahren. Flüchtlinge im Sinne der GFK sind bei den sozialen Rechten Deutschen gleichgestellt. Gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG haben sie freien Zugang zur Erwerbstätigkeit, können also jederzeit und ohne das Erfordernis einer Erlaubnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Wenn die Schutzgründe nach 3 Jahren weiterhin vorliegen, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen kommt nach 3 Jahren Aufenthalt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, also eines unbefristeten Aufenthaltstitels, in Betracht.

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