Sofern Kenntnisse und Fertigkeiten ausschließlich über eine Berufserfahrung im Ausland erworben wurden, können diese nicht durch ein Anerkennungsverfahren bestätigt werden. Für diesen Fall besteht ggf. die Möglichkeit, die Abschlussprüfung in dem jeweiligen Beruf durch eine externe Prüfung abzulegen.

Ein Anerkennungsverfahren ist für schulische, akademische und berufliche Abschlüsse möglich. Am Beginn des Verfahrens steht die Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf. Dies erfolgt im Normalfall auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente. Können diese nicht vorgelegt werden, gibt es für bestimmte Berufe die Möglichkeit, die Kenntnisse und Fertigkeiten praktisch, z. B. in Form von Arbeitsproben, nachzuweisen.

Besteht keine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss, erfolgt eine Ablehnung des Anerkennungsantrags.

Gleichwertigkeitsbescheid

Bestehen keine wesentlichen Unterschiede zu einer entsprechenden inländischen Qualifikation, ergeht ein sog. Gleichwertigkeitsbescheid. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der ausländischen und inländischen Qualifikation sind entsprechende Anpassungslehrgänge sowie entsprechende Eignungs- und Kenntnisprüfungen zu absolvieren.[1] Anerkennungsverfahren sind regelmäßig mit Kosten verbunden. Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren bzw. die Kosten der Maßnahmen sind in der Regel von den Antragstellern zu tragen, sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter übernommen werden.

Zuständig für das Verfahren zur Anerkennung sind je nach Berufszweig unterschiedliche Stellen bei den Kammern und den Ländern.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge